MS Frisian Star aus dem HCI Renditefonds IV steht vor der Insolvenz

MS Frisian Star aus dem HCI Renditefonds IV steht vor der Insolvenz

http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Anleger des Dachfonds HCI Renditefonds IV müssen schlechte Nachrichten verkraften. Über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Frisian Star wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft des MS Frisian Star (Az. 9 IN 163/14) ist nicht die erste und nicht die einzige schlechte Nachricht, die die Anleger des HCI Renditefonds IV verdauen müssen. Denn die Insolvenz droht auch dem MS Frisian Pioneer. Für die Gesellschaft des MS Berta wurde bereits im vergangenen Jahr Insolvenzantrag gestellt. Da auch zwei Schiffe verkauft wurden, wird es für den Dachfonds voraussichtlich immer schwieriger die erhofften Renditen zu erzielen. Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten.

Allerdings müssen die betroffenen Anlegern dieser Entwicklung nicht tatenlos zuschauen. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Erfahrungsgemäß wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds im Beratungsgespräch als renditestak und sicher dargestellt. Die Realität sieht allerdings anders aus. Denn Schiffsfonds sind etlichen Risiken ausgesetzt und stark von der weltweiten Konjunktur abhängig. So führten auch sinkende Charterraten zu der immer noch anhaltenden Krise der Schifffahrt. Auch Wechselkursschwankungen können die Wirtschaftlichkeit des Fonds negativ beeinflussen. Durch die langen Laufzeiten und die erschwerte Handelbarkeit haben die Anleger aber kaum eine Möglichkeit, sich von ihren Anteilen wieder zu trennen. Ihr Risiko reicht bis zum Totalverlust des investierten Geldes. Darüber hätten sie im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen.

Außerdem hätte die Bank auch die Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Nach Rechtsprechung des BGH können diese sog. Kick-Backs einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Bei Kenntnis des Provisionsinteresses der Bank wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Anteile gekommen.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

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