Mögliche Testierunfähigkeit

Kammergericht Berlin zur Grundbuchberichtigung bei möglicher Testierunfähigkeit

Mögliche Testierunfähigkeit

Rose & Partner LLP. – Anwälte in Hamburg

Streit des Vaters mit der Tochter um das Erbe

Mit einem derartigen Fall befasste sich das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 11. November 2014. Zwei Eheleute hatten sich vor einem Notar in Berlin gegenseitig zu Erben eingesetzt. Die Tochter sollte nach dem Tod der Eltern zum Zuge kommen (sog. Berliner Testament). Zum Nachlass gehörte u.a. eine Immobilie. Als die Ehefrau bzw. Mutter verstarb, teilte die Tochter dem Grundbuchamt und auch dem Nachlassgericht Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments mit. Die Mutter hatte einen Gehirntumor und ein „ärztliches Attest“ bezeichnete sie als „zeitlich und örtlich“ nicht orientiert. Das Grundbuchamt forderte daraufhin von dem Ehemann, der sich aufgrund des Testaments als alleiniger Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen wollte, die Vorlage eines Erbscheins. Das wollte dieser nicht akzeptieren und legte Beschwerde ein.
Grundbucheintragung trotz Zweifel an der Testierfähigkeit bei Anerkenntnisurteil
Der Witwer legte ein Urteil des Landgerichts Berlin vor, indem durch ein Anerkenntnis seiner Tochter festgestellt wurde, dass er alleiniger Erbe seiner verstorbenen Frau geworden ist. Das Kammergericht Berlin ließ dieses Urteil als Nachweis vor dem Grundbuchamt zu. Das Grundbuchamt, so das Gericht, könne grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn konkrete Tatsachen aktenkundig seien, die wirkliche Zweifel an der Testierfähigkeit begründen könnten. Vorliegend durfte das Grundbuchamt also trotz Vorlage eines eröffneten notariellen Testaments mit Verweis auf die Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, die Eintragung des Ehemanns zunächst verweigern. Dieses „Eintragungshindernis“ konnte jedoch durch den Nachweis der Rechtskraft des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Berlin beseitigt werden. Vorliegend kämen nämlich neben dem Vater und der Tochter keine weiteren Erben in Betracht und wenn diese die Erbenstellung untereinander bereits vor Gericht geklärt hätten und die Entscheidung rechtskräftig sei, dürfe das Grundbuchamt keinen weiteren Nachweis durch einen Erbschein mehr fordern.

Der Streit um das Erbe und die Anfechtung von Testamenten

Die Wirksamkeit von Testamenten steht immer häufiger auf dem Prüfstand. Übergangene Angehörige zweifeln die Formwirksamkeit an, fechten Testamente wegen Irrtümer des Erblassers an oder unterstellen fehelende Testierfähigkeit. Letztere wird immer häufiger betagten Personen, die unter Alzheimer oder einer anderen Form von Demenz leiden abgesprochen. Die Frage der Testierfähigkeit gehört sicher zu den schwierigsten im Erbrecht. Im Erbstreit muss sie gerichtlich entschieden werden – meist unter Hinzuziehung eines Sachverständigengutachtens.

Allgemeine Informationen zum Erbrecht finden Sie hier:
http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge.html

Spezielle Informationen zur Wirksamkeit und Anfechtung von Testamenten z.B. bei fehlender Testierfähigkeit finden Sie hier:
http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge/erbrecht-erbschaft-testament/testament-anfechten-irrtum-testierunfaehigkeit.html

Die Rose & Partner LLP betreut als Wirtschaftskanzlei mit Sitz in Hamburg, Berlin und Mailand mittelständische Unternehmen und Freiberufler. Deren Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater betreuen Mandanten im In- und Ausland.

Schwerpunkt der Kanzleitätigkeit ist die Beratung und Vertretung im Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, M&A, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Kartellrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Der Bereich \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\“Steuern\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\“ bietet umfassenden Service von der Buchhaltung und Jahresabschlüssen bis zur strategischen Beratung durch Steuerberater und die anwaltliche Vertretung im Steuerstrafrecht.

Zudem betreuet Rose & Partner LLP Unternehmen bei der rechtlichen und steueroptimierten Gestaltung von der Existenzgründung bis zur Unternehmensnachfolge sowie vermögende Privatpersonen im Erbrecht (Vermögensnachfolge), Familienrecht sowie dem Vermögensschutz (asset protection) u.a. durch Testament, Stiftung, Testamentsvollstreckung und Errichtung von Familiengesellschaften.

Kontakt
Rose Partner LLP
Bernfried Rose
Jungfernstieg 40
20355 Hamburg
040/41437590
rosepartner@deine-seo.de
http://www.rosepartner.de