Mietminderung wegen Lärmbelästigung

In einer Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7.7.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 85/09) klargestellt, dass ein Mieter Schallschutz nur entsprechend den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Maßstäbe verlangen kann. Der Vermieter schuldet nur den Standard, der bei vergleichbaren Wohnungen regelmäßig gegeben ist. Wer sich also z.B. auf die Einhaltung der DIN 4109 – ein Regelwerk über Lärmgrenzwerte innerhalb von Gebäuden – berufen will, sollten zuerst klären, ob diese bzw. welche DIN 4109-Fassung bei Errichtung des Bauwerks bereits galt. Deutlich führt der Bundesgerichtshof aus: „Ohne entsprechende vertragliche Regelung hat der Mieter […] regelmäßig keinen Anspruch auf einen erhöhten Schallschutz gegenüber den Grenzwerten der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm.“

Fachanwaltstipp Mieter/Vermieter: Bevor Sie eine Mietminderung wegen Verletzung der Grenzwerte der DIN 4109 geltend machen/abwehren wollen, sollten Sie prüfen, welche Fassung der DIN 4109 bei Errichtung des Gebäudes galt. Die DIN 4109 gab es bereits 1962. Mindestens in 1989 und 2006 wurde die DIN 4109 jedoch geändert. Recherchieren Sie, welche Fassung der DIN 4109 zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galt und prüfen Sie nach, ob die damals geltenden Grenzwerte überschritten sind. Verletzungen von Lärmgrenzwerten der DIN 4109 sind bei einem um 1900 errichteten Gebäude natürlich nicht zu berücksichtigen.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin

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