Medienfonds „MMP Beteiligungs GmbH & Co. 2003 KG“: Landgericht Stuttgart verurteilt LBBW zur Zahlung von 48.000 Euro

KWAG-Rechtsanwälte: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim fremdfinanzierten Teil der Medienfonds-Beteiligung

(Bremen, 31. Januar 2013) Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Stuttgart (22. Januar 2013; Az.: 21 O 203/112) muss die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) einem Anleger 48.000 Euro Schadenersatz zahlen sowie dessen außergerichtliche Anwaltskosten ersetzen. Die Sachsen LB als Rechtsvorgängerin der LBBW hatte dem Kläger einen teilweise fremdfinanzierten Anteil am Medienfonds „MMP Beteiligungs GmbH & Co. 2003 KG“ vermittelt. Vertreten wurde der Kläger von der auf Investorenschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.
Der Anleger hatte im Jahr 2003 auf Empfehlung seines Bankberaters in den Medienfonds „MMP Beteiligungs GmbH & Co. 2003 KG“ investiert. „Ein Teil davon wurde fremdfinanziert. Zur steuerlichen Optimierung der Investments war dies bei Medienfonds seinerzeit üblich. Durch dieses Koppelgeschäft von Beteiligungsvermittlung und teilweiser Fremdfinanzierung optimierten die Banken ihre Erträge“, erklärt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner.
Der Anleger und Kläger widerrief jedoch seinen Fremdfinanzierungsvertrag und die damit verbundene Beteiligung am Medienfonds „MMP Beteiligungs GmbH & Co. 2003 KG“. Begründung: Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag für den Fremdfinanzierungsanteil der Medienfonds-Beteiligung. Das Landgerichtsurteil bestätigte die Fehlerhaftigkeit Widerrufsbelehrung und verurteilte die Landesbank Baden-Württemberg als Rechtsvorgängerin der Sachsen LB zur Rückabwicklung des Geschäfts.
Dies bedeutet: „Der Kläger erhält sein investiertes Geld – 48.000 Euro – zurück. Zum Ausgleich werden die Rechte aus der Fondsbeteiligung der LBBW übertragen“, erläutert Fachanwalt Gieschen. Überdies muss die Bank ihrem Kunden rund 1.900 Euro außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten erstatten.
In ihrer Widerklage wollte die LBBW eine Anrechnung von Steuervorteilen durchsetzen. Diesem Verlangen stimmte das Landgericht Stuttgart nur unter der Bedingung zu, dass dem Kläger und Anleger außergewöhnliche Steuervorteile auf Dauer verbleiben. „Das aber ist bei einem so genannten Steuerstundungsmodell, wie dies geschlossene Medienfonds in der Regel gewesen sind, mehr als fraglich“, erläutert KWAG-Partner Jens-Peter Gieschen. Steuerliche Verlustzuweisungen in den Anfangsjahren würden nämlich durch Gewinnausschüttungen während der Laufzeit ausgeglichen. „Deshalb muss die LBBW nach dem Urteil des Landgerichts Stuttgart 95 Prozent der Kosten für die Klage und die Widerklage tragen“, sagt Gieschen.
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