Lombardium Skandal: Mahnbescheidswelle gegen die Anleger rollt

Per Mahnbescheid werden Forderungen von Anlegern der Fondsgesellschaften Erste Oderfelder und Lombardium zurück gefordert

Lombardium Skandal: Mahnbescheidswelle gegen die Anleger rollt

Für betroffene Anleger der Lombardium-Gruppe rät der erfahrene Jurist Christian-H. Röhlke

Schlammschlacht der Verantwortlichen – Wie sollten sich Anleger verhalten?

In dem an Skurrilitäten nicht eben armen Anlegerskandal „Lombardium“ überschlagen sich wieder einmal die Ereignisse: Die Fondsgesellschaften Erste Oderfelder KG (EOK) und Lombardium GmbH & Co. 3 KG (LC3) fordern von ihren Anlegern mit gerichtlichem Mahnbescheid die Rückforderung der erhaltenen Entnahmen der letzten Jahre. Zugleich soll Medienberichten zufolge der Rechtsanwalt einer Interessengemeinschaft von den Fondsgesellschaften abgemahnt worden sein, weil er einen Interessenkonflikt angeblich nicht offenlegte.

Lombardium verweist ausgerechnet auf Empfehlung der Verbraucherzentrale Hamburg

Den Gipfel der Absurdität stellt die Empfehlung der Lombardium-Gruppe dar, sich an den Rat ausgerechnet der Verbraucherzentrale Hamburg zu halten und einen unabhängigen Anwalt zu konsultieren. Die Verbraucherzentrale hat bekanntlich geraten, Schadenersatzansprüche geltend zu machen und auch gegen die Fondsgesellschaft vorzugehen. Was ist da los? Eine Orientierungshilfe versucht Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke zu geben, der eine Vielzahl von Geschädigten Anlegern vertritt.

„Mit den gerichtlichen Mahnbescheiden war zu rechnen. Die Lombardium-Gruppe und die Beteiligungsgesellschaften EOK und LC3 hatten bereits angekündigt, die von ihnen gewährten Ausschüttungen zurückfordern zu wollen, weil sie angeblich nicht gewinngedeckt waren. Diese Argumentation halten wir für abenteuerlich“, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von geschädigten Lombardium-Opfern bundesweit vertritt. Der Jurist weist darauf hin, dass nach den Vorgaben der Gesellschaftsverträge eine Auszahlung an die Anleger nur möglich war, wenn tatsächlich Gewinne auf ihrem sogenannten Verrechnungskonto gebucht werden konnten. Eine andere Auszahlung war nach dem Gesellschaftsvertrag unzulässig. Die Gesellschaften der Lombardium-Gruppe behaupteten nun nichts anderes, als das die Auszahlungen vertragswidrig waren. Denn tatsächlich seien keine Gewinne entstanden, vielmehr habe es sich um eine Einlagenrückgewähr gehandelt. Eine solche Einlagenrückgewähr sei aber vom Vertragszweck gar nicht gedeckt, meint der Berliner Anwalt.

Vertragszweck: Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr

„Letztlich haben also die EOK oder die LC3 eine Auszahlung vorgenommen, die vom Gesellschaftsvertrag gar nicht gedeckt war und behaupten nun, deswegen seien die Anleger ungerechtfertigt bereichert und fordern genau diese Auszahlung auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages zurück. Wer aber in Kenntnis einer Nichtschuld etwas leistet, kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch diese Leistung nicht mehr zurückfordern. Das Handeln der Beteiligungsgesellschaften der Lombardium-Gruppe ist widersprüchlich, was die Durchsetzung der Zahlungsansprüche im Mahnbescheidsverfahren verkomplizieren dürfte“, meint der erfahrene Rechtsanwalt.

Widerspruch – außerordentliche Kündigung – Durchsetzungsperre

Röhlke Rechtsanwälte empfehlen allen betroffenen Anlegern, einen Widerspruch gegen die Mahnbescheide mit Hilfe eines anwaltlichen Beraters zu überprüfen. Für seine Mandanten hat Rechtsanwalt Röhlke zudem die außerordentliche Kündigung der Beteiligungen erklärt, was ein weiteres Argument zu Gunsten der Anleger schafft. „Denn durch die außerordentliche Kündigung der Beteiligung infolge von Vertrauensverlust oder einer fehlenden vorvertraglichen Aufklärung über eben diese mögliche Rückzahlungspflicht wandelt sich das gesamte Gesellschaftsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis um, in welchem die Rückzahlungsansprüche der Lombardium-Gesellschaften nicht mehr isoliert geltend gemacht werden können“, meint der Anwalt. Die betroffenen Anleger könnten sich dann auf eine sogenannte Durchsetzungssperre berufen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine außerordentliche Kündigung auch sachkundig erklärt wird.

Erste Oderfelder / Lombardium Anleger: Besteht Anspruch auf Schadensersatz?

„Von dieser reinen Forderungsabwehr abgesehen dürfte den meisten Anlegern allerdings der Sinn nach einer Schadenskompensation stehen. Schadensersatzansprüche können die Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl gegen die EOK als auch die LC3 richten, sofern eine fehlerhafte vorvertragliche Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage und die geschäftlichen Umstände vorlag. Diese Ansprüche können aber auch gegen die Kapitalanlagenvermittler gerichtet werden. Ob die Inanspruchnahme der Berater und Vermittler zielführend ist, sollte im Einzelfall geprüft nicht pauschal abgelehnt werden“, teilt der erfahrene Rechtsanwalt mit.

Röhlke Rechtsanwälte sind skeptisch gegenüber Interessengemeinschaften, die von Vermittlern dominiert werden.

Beteiligungsverträge des grauen Kapitalmarktes, so der Anwalt, seien üblicherweise mit 20 % der gezeichneten Einlagesumme und mehr an Kosten belegt. Diese landeten vollständig oder teilweise bei den eingesetzten Vermittlern. Im Falle einer Falschberatung seien die Vermittler allerdings für 100 % des Schadens haftbar, so die Rechtsprechung. „Es sind hier also konkrete wirtschaftliche Interessen gegeben, die hinter jeder Handlung eines Beraters oder Vermittlers stehen. Die Empfehlung einer anwaltlich beratenen Interessengemeinschaft durch einen Vermittler erfolgt im Regelfalle nicht selbstlos, sondern vor dem Hintergrund der Idee, die Anleger mögen doch ihre Energie auf von der Interessengemeinschaft geschaffenen Nebenkriegsschauplätzen vergeuden und eine Inanspruchnahme des Vermittlers unterlassen. Wenn die Anleger durch eine solche Interessengemeinschaft drei oder mehr Jahre beschäftigt werden, kann der Vermittler sich berechtigte Hoffnung auf eine Verjährung der Schadensersatzansprüche machen. Er ist dann fein raus, während der Anleger seine physischen, psychischen und finanziellen Ressourcen auf einem Nebenkriegsschauplatz vergeudet hat“, meint Rechtsanwalt Röhlke. Seiner Ansicht nach ist die Inanspruchnahme der Vermittler eine der naheliegenden Optionen, allerdings ohne eine Haftung der Fondgesellschaften aus den Augen zu verlieren. Ein Alternativverhältnis, wie im aktuellen Rundschreiben der Lombardium-Gruppe angenommen, gibt es nach Ansicht des erfahrenen Juristen dagegen nicht. Denn die Haftungsgrundlage des Vermittlers und der Fondsgesellschaft sei in beiden Fällen eine fehlerhafte vorvertragliche Aufklärung z. B. über die Mittelverwendungskontrolle und die Investition der Lombardium Hamburg KG in Pfandkredite auf Inhabergrundschuldbriefe. Nach Röhlkes Ansicht besteht eine Haftung der Fondgesellschaften und der Vermittler nicht alternativ, sondern kumulativ. Allerdings sollte im Einzelfall abgewogen werden, ob der Berater als Zeuge in einem Haftungsprozess wichtiger sein kann als er es als Klagegegner ist, ob man also mit oder gegen den Vermittler vorgeht, so Röhlke.

Fazit: Für betroffene Anleger rät der erfahrene Jurist: Prüfung von Widerspruch – außerordentliche und fristlose Kündigung – Haftung – Schadensersatz

„Es ist befremdlich zu sehen, mit welchem Aufwand hier Nebelkerzen gezündet werden. Eine von Vermittlern gestützte Interessengemeinschaft will mit Dumpingpreisen außergerichtlich gegen die Fondsgesellschaften vorgehen, die Fondsgesellschaften schlagen mit Unterlassungsverlangen zurück, bemühen sogar eine Pressemitteilung ausgerechnet einer Verbraucherzentrale für ihre Zwecke, geben anderen Anwälten die Adressen der Anleger, die wiederum den Anlegern gewissermaßen eine Haftung einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung garantieren – mehr Bengalos gibt es nur im Fußballstadion“, meint der Anwalt.

Sollten Anleger anwaltlichen Rat benötigen, empfiehlt sich hier eine genaue vorherige Prüfung des juristischen Dienstleisters im Vorfelde. Wer sich nicht sicher ist, sollte bei der örtlichen Verbraucherzentrale nach qualifiziertem und unabhängigem Rat fragen. Die Empfehlung von Röhlke Rechtsnwälten an die von ihnen vertretenen Mandanten ist derzeit jedenfalls, gegen die Mahnbescheide Widerspruch einzulegen, die Beteiligungen, sofern noch nicht abgelaufen, außerordentlich und fristlos zu kündigen. „Über eine mögliche Haftung der Anlageberater werden die betreuten Mandanten uneingeschränkt aufgeklärt. Ob dann letztlich ein Anlageberater oder Vermittler vom Anleger in Anspruch genommen wird oder als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren wertvoller erscheint, muss dann im Einzelfall entschieden werden“, meint Rechtsanwalt Christina-H. Röhlke, der angesichts der verworrenen Sachlage den Anlegern unabhängigen Rat nahelegt, der sicherlich zunächst von einer Verbraucherzentrale erlangt werden kann. Für weitere Informationen und einer kostenfreien Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als Immobilienrente schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

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