LG Stuttgart: Standard-Impressum auf Xing-Profilen abmahnfähig

Die von XING seinen Usern zur Verfügung gestellte Möglichkeit, ein Impressum einzufügen ist nicht rechtskonform.

LG Stuttgart: Standard-Impressum auf Xing-Profilen abmahnfähig

Anwaltskanzlei Weiß & Partner® Rechtsanwälte, Patentanwalt

Xing ist ein beliebtes Portal für alle, die sich beruflich vernetzen wollen. Das LG Stuttgart ist jedoch der Auffassung, dass die von Xing vorgegebene Möglichkeit, ein Impressum einzurichten, nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ob jetzt für Xing-Mitglieder die nächste Abmahnwelle droht, ist jedoch mehr als fraglich. Denn unter vielen Juristen stößt die Auffassung der Stuttgarter Richter auf Befremden.

Abmahnung unter Anwälten

Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren mehrere gleichlautende Abmahnungen, die ein Rechtsanwalt an Kollegen mit Xing-Profilen versendet hatte. Abmahngrund: ein fehlendes bzw. nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechendes Impressum. Mit Urteil vom 27. Juni 2014 (Az.: 11 O 51/14) wehrte das Landgericht Stuttgart die Feststellungsklage eines abgemahnten Anwalts ab. Das von Xing den Mitgliedern zur Verfügung gestellte Verfahren, ein Impressum einzurichten, das über den Footer des Profils (auf der unteren rechten Seite) unter dem Titel „Impressum“ unmittelbar mit einem Klick zu erreichen ist, reiche nicht aus. Die Abmahnung sei deshalb wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Impressumspflicht in sozialen Netzwerken?

Dass in einem sozialen Netzwerk wie Xing überhaupt eine Pflicht zur Verfügungstellung eines Impressums besteht, nahmen auch die Stuttgarter Richter unter Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen an. So urteilte zum Beispiel das LG Aschaffenburg (2 HK O 54/11) bereits im Jahr 2011, dass dies bei gewerblich genutzten Facebook-Profilen der Fall sei. Allerdings setzte sich das Stuttgarter Landgericht im entschiedenen Fall nicht ausführlich mit der zusätzlichen Voraussetzung auseinander, dass ein Profil in sozialen Netzwerken hinreichend individualisiert sein muss, damit den Verantwortlichen eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums treffe. Ob es sich bei jedem Xing-Profil um ein „eigenständiges Medium“ handelt, lässt sich allerdings bezweifeln. Auch die Bewertung als Funktionsmedium der Plattform selbst ist nämlich vertretbar.

Die optische Wahrnehmbarkeit eines Links

Das Argument des Klägers, dass der gesetzlichen Pflicht durch den (auch als solchen gekennzeichneten) Link zum Impressum genüge getan sei, ließ das Gericht aber nicht gelten. Denn der in einem Xing-Profil angegebene Verweis auf das Impressum genüge den Vorgaben des § 5 TMG nicht. Das LG Stuttgart bewertete den Link als „nicht effektiv optisch wahrnehmbar“. Ein Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit könnte diesen im Regelfall nur durch Scrollen erreichbaren Link übersehen. Außerdem befände sich der Link außerhalb des eigentlichen Textblocks und sei in einer kleinen Schriftgröße gehalten. Der Hinweis auf das Impressum sei damit insgesamt unauffällig gestaltet – und demnach nicht „leicht erkennbar“ im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG.

Fazit: Vorsorge treffen

Dies ist auf Grund der technischen Voraussetzungen bei Xing derzeit nicht möglich. Xing hat jedoch bereits angekündigt, das Impressum der einzelnen Nutzerprofile entsprechend den Vorgaben des Landgerichts Stuttgart anzupassen. Vorsichtshalber sollte jeder, der über ein Xing-Profil verfügt, den Link zum Impressum bis dahin weiter oben platzieren (am besten neben dem Profilbild), und diesen Link auch als „Impressum“ oder „Kontakt“ betiteln – soweit dies technisch möglich ist. Ob die Auffassung des Landgerichts jedoch Bestand haben wird, ist keinesfalls sicher. Dass sich der Link zum Impressum auf den meisten Seiten im Internet unten im Footer befindet, dürfte sich unter „Lesern mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit“ (und Erfahrung im Internet) mittlerweile herumgesprochen haben. International ist dieses Design gebräuchlich. Und auch das Scrollen dürfte einem durchschnittlichen Internet-User nicht fremd sein. Im Falle Xing spielt zusätzlich auch die Verpflichtung des Betreibers des Portals eine Rolle, den Nutzern die Erstellung eines gesetzeskonformen Profils überhaupt erst zu ermöglichen. Bildquelle:-

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