Kündigung: Muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Die Frage nach der Kündigungsfrist gehört zu den dringendsten, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben, wenn es um eine Kündigung geht. Direkt im Anschluss daran stellt sich die Frage, ob die Kündigungsfrist dann auch eingehalten werden muss. Die erste Reaktion wäre wohl zu sagen, selbstverständlich muss die Kündigungsfrist eingehalten werden. Ganz so einfach ist es aber nicht. Die entscheidende Frage ist viel mehr: Was passiert, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird? Dabei ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer hält Kündigungsfrist nicht ein: Hält sich der Arbeitnehmer nicht an die Kündigungsfrist und bleibt der Arbeit einfach fern, kann er vom Arbeitgeber nicht zur Arbeit gezwungen werden. Unter Umständen stehen dem Arbeitgeber dann aber Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer zu. Dieser verletzt nämlich Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag. Das Problem für Arbeitgeber ist allerdings, dass solche Ansprüche in der Praxis nur sehr schwer durchzusetzen sind, weil sich der Schaden häufig nur sehr schwer berechnen lässt. Der Arbeitnehmer hätte auch krank sein können. In dem Fall hätte sich der Arbeitgeber um eine Vertretung kümmern müssen. Für diese Vertretung entstehen oftmals kaum höhere Kosten als für den Arbeitnehmer, da der Arbeitgeber auch Vergütung spart aufgrund des vorzeitigen Arbeitsabbruchs. Der Arbeitgeber kann auch nicht einfach davon absehen, eine Vertretung zu engagieren, um dann dem Arbeitnehmer einen Schaden zu berechnen. Insofern trifft ihn nämlich eine Schadensminderungspflicht.

Fazit: Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer das Risiko von Schadensersatzansprüchen. In der Praxis sind diese aber schwer durchzusetzen.

Arbeitgeber hält Kündigungsfrist nicht ein: Hält sich nun der Arbeitgeber nicht an eine Kündigungsfrist, droht ihm eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers, der die restliche Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geltend machen wird. Wenn der Arbeitnehmer gar nicht aktiv wird, gilt das natürlich nicht. Darauf sollten sich Arbeitgeber aber nicht verlassen und die Kündigungsfrist folglich auch immer einhalten. Ansonsten wird der Arbeitnehmer geradezu dazu gezwungen, sich gegen die Kündigung zu wehren.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Steht ein lukrativer neuer Job in Aussicht, den man als Arbeitnehmer aber zeitnah antreten soll, gilt es abzuschätzen, wie wahrscheinlich Schadensersatzansprüche des bisherigen Arbeitgebers sind. Zunächst würde ich immer versuchen, mit dem neuen Arbeitgeber einen späteren Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. Nur wenn das nicht hilft, muss man überlegen, ob einem der neuen Job das gewisse Restrisiko einer Schadensersatzforderung wert ist.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Kündigungsfristen sollten immer eingehalten werden. Sie zwingen den Arbeitnehmer sonst zur Klage. Selbst wenn der Arbeitnehmer nicht klagen wollte, spätestens bei der Bundesagentur für Arbeit wird er darauf hingewiesen, dass dies notwendig ist. Er bekommt nämlich für die Zeit der verkürzten Kündigungsfrist Probleme beim Bezug von Arbeitslosengeld.

So können wir Arbeitnehmern helfen: Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Lassen Sie die Kündigung sofort nach Erhalt durch uns prüfen. Wichtige Rechte müssen unverzüglich (3-5 Werktage) geltend gemacht werden (zum Beispiel die Zurückweisung einer Kündigung). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

So können wir Arbeitgebern helfen: Arbeitgeber sollten unbedingt vor Ausspruch der Kündigung Rechtsrat einholen. Viele Kündigungen scheitern schon an den Formalien. Das führt in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren dazu, dass unnötig hohe Abfindungen gezahlt werden müssen, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Wer hier am falschen Ende spart, zahlt drauf.

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20.7.2016

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