Kündigung eines Ordnungsamtsmitarbeiters wegen der Lektüre von „Mein Kampf“

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Kündigung eines Ordnungsamtsmitarbeiters wegen der Lektüre von "Mein Kampf"

Fachanwalt Bredereck

Das berühmt-berüchtigte Werk von Adolf Hitler, „Mein Kampf“, durfte viele Jahre in Deutschland nicht nachgedruckt werden. Davon unabhängig dürften sich noch zahlreiche Originalausgaben im Umlauf befinden. Eine solche Ausgabe mit eingeprägtem Hakenkreuz hatte ein Mitarbeiter des Berliner Ordnungsamtes während der Arbeitszeit im Pausenraum seines Dienstgebäudes gelesen. Infolge dessen erhielt er die ordentliche Kündigung – zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2017 – 10 Sa 899/17).

Öffentliches Zeigen des Hakenkreuzes als Pflichtverletzung

Mitarbeiter des Ordnungsamtes treten in Uniform als Repräsentanten des Landes Berlin auf und seien daher, so das Landesarbeitsgericht, in besonderer Weise verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Diese Pflicht habe der Mitarbeiter durch das öffentliche Zeigen des Hakenkreuzes, das ein verfassungswidriges Symbol darstellt, in erheblicher Weise verletzt.

Das LAG: Das Präsentieren eines Hakenkreuzes auf dem Einband der Originalausgabe von „Mein Kampf“ rechtfertigt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auch ohne Abmahnung (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2017 – 10 Sa 899/17).

Abmahnung entbehrlich

Anders als vom Betroffenen geltend gemacht, habe das Land Berlin den Mitarbeiter auch nicht vor Ausspruch der Kündigung zunächst abmahnen müssen. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass er das Buch nicht versehentlich mit sich geführt, sondern offensichtlich gegenüber dem Schichtleiter und Kollegen präsentiert habe.

Das LAG: Da das Verhalten des Klägers somit nicht nur eine gedankenlose Eselei war, lässt es letztlich eine Einstellung erkennen, die zwar nicht offen, wohl aber verdeckt durchscheinen lässt, dass er mit der Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen bzw. Symbole keine besonderen Probleme hat. Auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ist eine solche Einstellung bereits in hohem Maße verwerflich, verharmlost das NS-Regime und verhöhnt dessen Millionen von Opfern. Erst recht gilt dieses aber bei einem Mitarbeiter des Allgemeinen Ordnungsdienstes eines Bezirksamtes, der als uniformierter Vertreter des Landes Berlin dazu aufgerufen ist, Verstöße gegen die Rechtsordnung festzustellen und zu ahnden. Das, wenngleich nur einmalige, Verhalten stellt eine schwere Pflichtverletzung des Klägers dar (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2017 – 10 Sa 899/17).

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23.01.2018

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