Kündigung aufgrund von Sachbeschädigung des Arbeitnehmers

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Kündigung aufgrund von Sachbeschädigung des Arbeitnehmers

Fachanwalt Bredereck

Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es auch, die Sorgfalt einzuhalten, die für die Ausführung seiner Tätigkeit erforderlich ist, um Schäden zu vermieden. Man muss sich in diesem Rahmen an die geltenden Sicherheitsvorschriften halten. Tut der Arbeitnehmer das nicht und führt vorsätzlich oder fahrlässig eine Sachbeschädigung herbei, kann dies – unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung – grundsätzlich Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers sein. Ein anschauliches Beispiel dafür liefert das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.12.2016 (Az.: 3 Sa 356/16).

Frustrierter Arbeitnehmer haut Steuerungsgerät kaputt: In dem konkreten Fall ging es um einen Chemiefacharbeiter, der aus Frust über einen geringen Jahresbonus den Touchscreen-Monitor eines Steuerungsgeräts zerschlagen hatte. Dies hatte einen Sachschaden von 7.800EUR verursacht und zudem zu einer Explosionsgefahr sowie einem Produktionsausfall geführt, den die Arbeitgeberin auf 80.000EUR bezifferte.

Fristlose Kündigung wirksam: Das LAG Rheinland-Pfalz hielt die in der Folge ausgesprochene fristlose Kündigung für wirksam. Maßgeblich dafür war zum einen die Sachbeschädigung des Arbeitnehmers an sich, zum anderen aber auch die damit einhergehende Gefährdung anderer. Der Arbeitnehmer war bereits zuvor wegen einer Verletzung von Sicherheitsvorschriften abgemahnt worden. Deshalb ging die erforderliche Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugunsten der Arbeitgeberin aus. Den Arbeitnehmer konnte auch seine lange Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren sowie seine Unterhaltspflicht nicht vor dem Jobverlust bewahren.

Das LAG Rheinland-Pfalz: Insoweit ist im Rahmen der Interessenabwägung im Hinblick auf das Prognoseprinzip insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verbleib des Klägers im Betrieb der Beklagten im Hinblick auf einzubehaltende Sicherheitsvorkehrungen deshalb unzumutbar ist, weil das Verhalten des Klägers als Sicherheitsrisiko zu bewerten ist, denn der streitgegenständliche Vorfall fand in einem explosionsgefährdeten Bereich statt. Daran vermag entgegen der Auffassung des Klägers auch seine zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Betriebszugehörigkeit von über 20 Jahren sowie seine bestehenden Unterhaltsverpflichtungen für drei Kinder nichts zu ändern (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2016 – 3 Sa 356/16).

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13.03.2018

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