Krabbenbrötchen und Arbeitsrecht in Hamburg

Landesarbeitsgericht Hamburg: Kündigung wegen Biss in ein Krabbenbrötchen nicht vom Arbeitsrecht gedeckt

Die gekündigte Mitarbeiterin, die von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aus Hamburg vertreten wurde, war in der Feinkostabteilung von Karstadt in Hamburg tätig. Während ihrer Arbeitszeit biss sie in ein halbes Krabbenbrötchen, dass sie nicht bezahlt hatte. Dies sah ihr Vorgesetzter und einige Tage darauf kam die Kündigung. Diese erfolgte zunächst fristlos und dann auch fristgerecht. Gegen diese Kündigung wehrte sich die Arbeitnehmerin durch eine Kündigungsschutzklage.

Der Fall ähnelt dem Fall „Emmely“ bei dem eine Kassiererin aufgrund eines Pfandbons im Wert von 1,30 Euro eine Kündigung erhielt. Damals entschied das Bundesarbeitsgericht, dass in derartigen Fällen nicht die Kündigung, sondern die Abmahnung das adäquate Instrument des Arbeitsrecht sei, das der Arbeitgeber zunächst einsetzen müsse. So argumentierte auch der Anwalt der gekündigten Mitarbeiterin von Karstadt in Hamburg: Abmahnung statt Kündigung. Dieser Argumentation schloss sich auch das Landesarbeitsgericht Hamburg an. Sie hielten die Kündigung für unverhältnismäßig und somit unwirksam. Maßgeblich für die Entscheidung war nicht nur der vernachlässigenswerte Schaden für den Arbeitgeber sondern auch die lange Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiterin. Diese arbeitete bereits seit 1999 für Karstadt in Hamburg. Wie im Arbeitsrecht üblich wurde vor Gericht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung verhandelt. Über die Höhe der Abfindung konnte Medienberichten zufolge jedoch keine Einigung erzielt werden. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ließen die Hamburger Richter nicht zu.

Eine Stellungnahme der Karstadt Feinkost GmbH liegt noch nicht vor. Der Fall zeigt, wie gering heute die Schwelle für einige Arbeitgeber für eine Kündigung ist und welche Bagatelle Fälle im Arbeitsrecht auslösen können. Der Krabbenbrötchenfall ereignete sich ca. ein Jahr vor der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg. Das Urteil erfolgte am 30. Juli 2014 und trägt das Aktenzeichen 5 Sa 22/14. Das Urteil bedeutet nicht, dass ein Diebstahl oder eine Unterschlagung nach geltendem Arbeitsrecht keine Kündigung rechtfertigen. Es kommt vielmehr immer auf den konkreten Einzelfall an. Je nach Gegebenheiten kann entweder eine Abmahnung, eine ordentliche Kündigung oder eine fristlose Kündigung geboten und zulässig sein.

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