Kostspielige Facebook-Partys: Ein Fall für die Versicherung?

Zerstörte Vorgärten, demolierte Wohnungen und teure Polizeieinsätze: TARIFCHECK24 klärt auf, ob und welche Versicherungen für Schäden von Facebook-Partys aufkommen
Kostspielige Facebook-Partys: Ein Fall für die Versicherung?

Hamburg / Wentorf, 30. August 2011 – Ein echter Alptraum für Eltern: Aus Versehen setzt die heranwachsende Tochter einen einzigen Haken beim beliebten sozialen Netzwerk „Facebook“ falsch, und aus der harmlosen Geburtstagsparty im kleinen Kreis wird ein Massenauflauf mit mehreren hundert Feierwütigen, die im Nu die eigene Wohnung und die Vorgärten der Nachbarschaft in ein Schlachtfeld verwandeln.

Als wäre dies nicht schon schlimm genug, hat jüngst Hamburgs Innensenator Michael Neumann (SPD) auch noch angekündigt, dass er die Verursacher von Facebook-Partys für die Kosten der Polizeieinsätze haftbar machen will. Dabei handelt es sich um erhebliche Kosten – die Schadenssumme von Facebook-Partys kann schnell mehrere zehntausend Euro ausmachen. Viele verunsicherte Eltern fragen sich daher zu Recht, ob eine Versicherung für den Schaden aufkommt – und wenn ja, welche.

Große Aufmerksamkeit haben die Facebook-Partys erst in diesem Jahr bekommen, weshalb es noch an einer eindeutigen Rechtssetzung fehlt. Zudem gibt es noch keinen richtungsweisenden Präzedenzfall und damit auch noch keine klare Rechtsprechungspraxis. „Es ist zu befürchten, dass bei Facebook-Partys weder die Hausrat- noch die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommt, da es sich in den meisten Fällen um Vandalismus handelt. Niemand sollte sich daher leichtfertig auf seinen Versicherungsschutz verlassen, stattdessen sollte eine größtmögliche Sorgfalt bei sozialen Netzwerken an den Tag gelegt werden“, rät Jan Schust, Vorstand von TARIFCHECK24, eines der führenden unabhängigen Versicherungs- und Finanzportale (www.tarifcheck24.com).

Haftpflicht: Verursacher muss auch bei Facebook-Partys für Schäden aufkommen, aber…

Die sogenannten Facebook-Partys sind ein vollkommen neues Phänomen. Mit Stand zum 1. August 2011 verfügt Facebook nach Expertenangaben über 20 Millionen Nutzer aus Deutschland, damit ist so gut wie jeder vierte Bundesbürger in dem Netzwerk aktiv. Kommt es durch ein falsch gesetztes Häkchen zu einem Massenaufmarsch von Wildfremden im eigenen Heim, dann besteht die Gefahr, dass niemand den verursachten Schaden am Mobiliar ersetzt.

Normalerweise müssen Gäste für den Schaden, den sie verursachen, aufkommen. Bei einer unabsichtlichen Verursachung des Schadens – weil beispielsweise ein Glas aus der Hand fällt und die Glasplatte des Wohnzimmertisches zerschlägt – kommt die Haftpflichtversicherung des Gasts für den Schaden auf. Eine Haftpflichtversicherung sollte daher jeder Bürger abgeschlossen haben; sie gehört zu der günstigsten und wichtigsten Versicherung. Im Internet können die Haftpflichtversicherungen verschiedenster Anbieter ganz einfach und leicht verglichen werden, beispielsweise auf http://www.tarifcheck24.com/haftpflichtversicherung.html.

Wird der Schaden dagegen absichtlich verursacht, weil die Gäste bei einer Party außer Rand und Band geraten und sich wie Rockstars im Hotelzimmer benehmen, dann handelt es sich um Vandalismus. In diesem Fall wird die Haftpflichtversicherung des Gastes nicht für den Schaden aufkommen, da der Schaden absichtlich verursacht wurde. Der Gast muss in diesem Fall den Schaden aus eigener Tasche ersetzen, da er fremdes Eigentum zerstört hat.

Diese eigentlich vernünftige Regelung hilft jedoch bei dem neuen Massenphänomen Facebook-Party nicht weiter, da die Gäste dem (unfreiwilligen) Gastgeber nicht bekannt sind und auch nicht für die Schadensregulierung zur Verfügung stehen. „Spätestens wenn es zu ersten Bedrohungen und Zerstörungen kommt, sollte die Polizei gerufen werden, damit die Personalien von Party-Randalierern aufgenommen werden. Wird erst am nächsten Morgen gehandelt, dann ist es zu spät, da die Verursacher des Schadens nicht ausgemacht werden können“, sagt Versicherungsexperte Jan Schust von TARIFCHECK24.

Hausratversicherung: Vandalismus nur bedingt versichert

Die zweite Versicherung, die unter bestimmten Bedingungen für die Folgen einer Facebook-Party in der eigenen Wohnung aufkommen könnte, ist die Hausratversicherung. Hausratversicherungen sichern das Wohngebäude samt Inventar gegen Einbruchdiebstahl, Feuer, Sturm, Leitungswasser, Hagel, Raub und eben Vandalismus ab. Das Problem hierbei: Vandalismusschäden werden von Hausratversicherungen grundsätzlich meist nicht abgedeckt, sondern nur, wenn sie als Folge eines Einbruchs passieren. Öffnet man den Party-Gästen jedoch die Tür, dann entfällt der Schutz vor Vandalismus (weitere Informationen zur Hausratversicherungen unter: http://www.tarifcheck24.com/hausratversicherung-info.html).

„Bei Vandalismus gibt es je nach Versicherungspolice einen gewissen Graubereich. Versicherungsnehmer sollten ihre Police deshalb genau studieren und gegebenenfalls wechseln. Ist es bereits zu Schäden infolge einer Facebook-Party gekommen, dann sollte der Versicherungsnehmer hartnäckig sein. Unter bestimmten Umständen lässt sich die Versicherungsgesellschaft auf eine Kulanz ein“ rät Versicherungsprofi Jan Schust.

„Kommt alle vorbei!“ – Mutwillige Verursachung von Facebook-Krawallen

Eine grundsätzlich andere Situation ergibt sich, wenn jemand mutwillig zu Facebook-Partys auf öffentlichen Plätzen aufruft. Die Kommune und/oder das Land kann den Verursacher gegebenenfalls für die verursachten Kosten haftbar machen, von der Müllentsorgung bis hin zum Polizeieinsatz. Jüngst hat sich Hamburgs Innensenator Michael Neumann kompromisslos mit dem Satz „Wer vergisst, das Hirn einzuschalten, wird zukünftig eine saftige Rechnung über die Polizeieinsätze bekommen“ zu den Facebook-Partys geäußert.

Einen richtungsweisenden Präzedenzfall gibt es jedoch noch nicht. Der Rechtsstreit über 20.000 Euro zwischen Sylt und einem Organisator einer Massenparty (die damals noch über das soziale Netzwerk „meinVZ“ organisiert wurde) dauert mittlerweile zwei Jahre an, ein endgültiges Urteil ist noch nicht gefällt. Eine gute Rechtsschutzversicherung (Informationen über und Vergleich von Rechtschutzversicherungen auf http://www.tarifcheck24.com/rechtsschutzversicherung.html) ist in solchen Situationen sicher hilfreich, jedoch sollte sich niemand darauf verlassen, dass er vor Gericht damit dann auch tatsächlich besteht.

Der beste Rat lautet daher schlicht und einfach, dass man das Aufrufen zu Massenpartys unterlassen sollte. Denn der zu befürchtende Schaden, für den man mitunter ein Leben lang zahlen muss, übersteigt den Spaß einer rauschenden Nacht bei Weitem.

Die TARIFCHECK24 AG gehört mit ihrem Versicherungs- und Finanzportal Tarifcheck24.de zu einem der führenden Anbieter dieser Sparte. Seit 2001 ist das Unternehmen – bekannt aus Presse, Funk und Fernsehen – auf dem Markt. Tarifcheck24.de bietet seinen rund 25 Millionen Besuchern im Jahr umfangreiche Versicherungs- und Finanzvergleiche diverser Sparten an.

Von vielen führenden Internetdiensten wird zum Beispiel der TÜV-geprüfte KFZ-Versicherungsvergleich empfohlen. Zahlreiche Onlinerechner und die persönliche Beratung zu allen gängigen Versicherungsprodukten verschaffen dem TARIFCHECK24-Nutzer schnell und effizient einen Überblick über den Markt.

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