KiBiz NRW teilweise verfassungswidrig – VPK sieht sich in seinen Gleichstellungsforderungen bestätigt

KiBiz NRW teilweise verfassungswidrig -  VPK sieht sich in seinen Gleichstellungsforderungen bestätigt

Berlin. Der Ausschluss privat-wirtschaftlicher Träger von Kindertagesstätten von der im Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) vorgesehenen finanziellen Förderung verstößt nach vorläufiger Einschätzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.

Zu diesem Schluss kam die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen am heutigen Tag in einem Verfahren, in welchem eine privat-wirtschaftliche Trägerin einer Kindertagesstätte von der Stadt Aachen für das Jahr 2008/2009 einen Betriebskostenzuschuss verlangt.

Nach § 20 KiBiz werden dem Träger einer Einrichtung nur dann Betriebskostenzuschüsse gewährt, wenn es sich um eine Kirche, eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts, einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder eine Elterninitiative handelt. Die Förderung privat-wirtschaftlicher Träger sieht das Gesetz indes nicht vor.

Das Gericht konnte keinen sachlichen Grund für den Ausschluss dieser Träger feststellen, so dass es diesen Ausschluss für grundgesetzwidrig hält. Die Aachener Richter werden in den nächsten Monaten entscheiden, ob sie das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Die Klägerin sah sich in ihrer Einschätzung bestätigt. Als kleiner Träger, der sich auf die Betreuung unter Dreijähriger konzentriert, sah sich die Einrichtung durch die Ungleichbehandlung in ihrer Existenz bedroht. Die Mehrkosten für den Betrieb der Einrichtung müssten derzeit die Eltern tragen, so der Leiter der Aachener Einrichtung.

Der Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe (VPK) bewertet die Aachener Klage als Musterfall und erhofft sich ein baldiges Urteil, das es privat-wirtschaftlichen Kita-Trägern in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern, in denen diese Träger derzeit noch von der Förderung ausgeschlossen sind, zukünftig erlaubt, die gleiche Förderung zu erhalten wie die öffentlichen Einrichtungen. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels gebe es einen Wettbewerb um unter Dreijährige, und es drohe eine Verdrängung der Einrichtungen von privaten Trägern, so der Verband. Er hatte die Klage der betroffenen Mitgliedseinrichtung initiiert.

„Das heutige Ergebnis hat uns in der Ansicht bestätigt, dass die fehlende öffentliche Förderung privat-wirtschaftlicher Kindertageseinrichtungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt“, so Hermann Hasenfuß, Vizepräsident des VPK Bundesverbandes. „Privat-wirtschaftliche Träger leisten jeden Tag hoch qualifizierte und engagierte Arbeit und tragen mit ihren Angeboten wesentlich zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Wir hoffen, dass diesen Trägern auf Grundlage des Verfahrensausgangs zukünftig bundesweit die gleiche Förderung zukommen wird wie allen anderen Trägern auch.“
Der VPK-Bundesverband ist der einzige bundesweite Dachverband für privat-wirtschaftliche Leistungsträger in der Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe. Mitglieder sind Landes- und Fachverbände sowie Vereine, Verbände und sonstige Körperschaften, die auf Grundlage des Sozialgesetzbuches verschiedene Dienstleistungen in der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. Der VPK versteht sich in erster Linie als ein interessengeleiteter gemeinnütziger Verband zur Unterstützung der im VPK zusammengeschlossenen privat-wirtschaftlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe und wird für deren Vertretung gegenüber Politik und Gesellschaft aktiv. Der Verband ist von seinem Selbstverständnis her leistungs-, qualitäts- und kostenorientiert und in verschiedenen übergreifenden Gremien aktiv vertreten. Er wird in allgemeinen und grundsätzlichen Fragestellungen der Kinder- und Jugendhilfe initiativ, verfasst Stellungnahmen, unterhält eine Internetseite und gibt die Fachzeitschrift „Blickpunkt Jugendhilfe“ heraus.

Weitere Informationen unter www.vpk.de.

Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. (VPK)
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