Keine Haftung bei falschem Schadensbericht

Wenn ein Haftpflichtversicherer arglistig über den Schadenshergang getäuscht wird, nennt man das gemeinhin Versicherungsbetrug. Aber auch, wer bei der Schilderung des Schadenshergangs ohne böse Absicht flunkert, begeht eine Obliegenheitsverletzung. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz entfällt in solchen Fällen mitunter gänzlich, warnen ARAG Experten.

Der Fall
In einem beispielhaften Fall meldete ein Versicherter seiner Haftpflichtversicherung einen Schadensfall. Er behauptete, dass eine Bekannte durch seine nicht geprüften Jagdhunde geschädigt worden sei. Nach Beendigung einer Gesellschaftsjagd habe er seine Hunde an der Leine geführt, die Geschädigte sei als Treiberin an der Jagd beteiligt gewesen. Die beiden Hunde seien plötzlich wegen eines Rehs losgejagt, mit der Leine hätten sie die überraschte Frau umgerissen. Diese habe u. a. einen Meniskus- und einen Bänderabriss erlitten und habe mehrmals operiert werden müssen. Sie verlange deshalb Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro.

Kein nachteiliger Einfluss
Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger allerdings eingeräumt, dass der Unfall anders verlaufen sei. Er habe seine Hunde gar nicht an der Leine geführt, sondern beide schon morgens vor der Jagd an die geschädigte Treiberin übergeben. Er selbst sei erst nach dem Unfall hinzugekommen. Das Landgericht hat seiner Klage auf Deckungsschutz trotzdem stattgegeben, da die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung keinen nachteiligen Einfluss auf die Belange des Versicherers gehabt habe.

Obliegenheit zur Abgabe wahrheitsgemäßer Schadensberichte
Die dagegen gerichtete Berufung des Haftpflichtversicherers hatte Erfolg. Das angerufene Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage ab. Der Versicherer ist von seiner Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger seine Obliegenheit zur Abgabe wahrheitsgemäßer Schadensberichte vorsätzlich und arglistig verletzt hat. Die Versicherung hat zwar bisher nur eine Akontozahlung von 1.000 Euro erbracht, so dass eine folgenlose Obliegenheitsverletzung vorliegen könnte. Bei einer folgenlosen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers kann sich der Versicherer dennoch dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel. Das ist hier der Fall. Das Verhalten des Klägers war generell geeignet, die Interessen der beklagten Versicherung ernsthaft zu beeinträchtigen. Die beiden Geschehensvarianten sind nämlich haftungsrechtlich unterschiedlich zu bewerten. Nach der ersten Variante, bei der der Kläger die Tiere an der Leine geführt haben wollte, ist ohne Weiteres von einer Tierhalterhaftung des Klägers auszugehen, erläutern ARAG Experten. Bei der zuletzt vom Kläger eingeräumten Variante kommt aber ernsthaft in Betracht, dass die Geschädigte die Tieraufseherin war. Ist der Aufseher selbst der Verletzte, haftet der Tierhalter zwar auch, doch wird ein Mitverschulden des Tieraufsehers vermutet (OLG Karlsruhe, AZ: 12 U 204/12).

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