Hohes Risiko der Insolvenzanfechtung bei inkongruenten Vermögensverschiebungen.

Die Inkongruenz einer Vermögensverschiebung setzt als Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners im Sinne von § 133, Absatz 1, Satz 2 Insolvenzordnung voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestehen.

Hohes Risiko der Insolvenzanfechtung bei inkongruenten Vermögensverschiebungen.

Insolvenzanfechtung-Insolvenzrecht

Rechtsgrundsatz – Insolvenzrecht

Die Inkongruenz einer Leistung des Schuldners setzt als geeignetes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners voraus, dass an der Liquidität des Schuldners ernsthafte Zweifel bestehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2013, Az.: IX ZR 248/12).

Sachverhalt – Insolvenzrecht

Herr Müller (Name geändert) ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und Co KG. Im Jahre 1993 erhält Müller eine Pensionszusage über monatlich 6.000,00 DM von dieser Firma.

Am 29.11.1996 verpfändet die Firma dem Müller zur Absicherung der Pensionszusage Versicherungen.

Im Januar 2008 überträgt Müller seine Geschäftsanteile an Dritte und scheidet aus. Gleichzeit bestellt die Firma zur Absicherung der Pensionszusage eine Grundschuld in Höhe von 500.000,00 EUR als Ersatz für die verpfändeten Versicherungen.

Zu diesem Zeitpunkt ist das Unternehmen finanziell gesund. Eine Krise ist nicht in Sicht.

Am 01.01.2010 wird das Insolvenzverfahren über die Firma eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

Müller klagt auf Feststellung, dass ihm das Absonderungsrecht der Grundschuld zusteht. Der Insolvenzverwalter erhebt Widerklage auf Übertragung der Grundschuld.

Das Landgericht gibt der Klage des Müller statt, das Oberlandesgericht hebt das Urteil auf. Der Bundesgerichtshof gibt der Revision des Müller statt.

Rechtsgründe – Insolvenzrecht

Das Gericht hat nach § 133 Absatz 1 InsO eine tatrichterliche Feststellung zu treffen, ob die spätere Insolvenzschuldnerin bei der Grundschuldbestellung eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht hatte.

Dabei hat das Gericht nach § 286 ZPO eine Gesamtwürdigung aller festgestellten Erkenntnisse vorzunehmen.

Das Beweisanzeichen der Inkongruenz, das heißt, die Stellung einer nicht geschuldeten Sicherheit, ist nicht verwirklicht. Zwar ist die Bestellung einer nicht geschuldeten Grundschuld inkongruent, aber zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung bestanden keine Zweifel an der Liquidität der Firma.

Erst bei Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit besteht eine anfechtungsrelevante Inkongruenz.

Ebensowenig kann ein Benachteiligungsvorsatz aus der gezielten Gewährung einer Sicherheit für den Insolvenzfall bestätigt werden. Denn hier sollte die Grundschuld sofort als Sicherheit dienen. Grundschulden sind als Absonderungsrechte gesetzlich ausdrücklich anerkannt.

Mein Rechtstipp – Insolvenzrecht

„Sicherheiten sollten grundsätzlich immer zusammen mit der schuldrechtlichen Hauptvereinbarung bestellt werden. Eine Nachbesicherung kann zur Insolvenzanfechtung führen.“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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Profil Kanzlei Ulrich Horrion – Insolvenzrecht

Die Themenschwerpunkte im Insolvenzrecht sind:

❶ Unternehmensfortführung – Unternehmenssanierung,
❷ Aussergerichtliche Sanierung,
❸ Restschuldbefreiung,
❹ Insolvenzbeantragung,
❺ Insolvenzanfechtung,
❻ Insolvenzstrafrecht,
❼ Gläubigerberatung,
❽ Schuldnerberatung.

►Werdegang Rechtsanwalt Ulrich Horrion – Insolvenzrecht

Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht sind die Themenschwerpunkte der 1990 gegründeten Rechtsanwaltskanzlei Ulrich Horrion in Dresden. Mandanten mit Fragen aus anderen Rechtsgebieten werden dort selbstverständlich ebenso betreut. Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er an der Freien Universität Berlin und an der Universität Bochum. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen war er zunächst zwei Jahre lang als Anwalt im Anstellungsverhältnis tätig.

►Philosophie der Kanzlei Horrion – Insolvenzrecht

„Die Philosophie meiner Kanzlei ist die Rechtsberatung in einem engen persönlichen und vertrauensvollen Verhältnis zum Mandanten. Motivation und Kreativität sind für unsere Tätigkeit wichtige Kriterien. Es ist uns ein besonderes Anliegen, den Mandanten in seiner Lage zeitnah und konstruktiv zu unterstützen, um so ein hohes Maß an Zufriedenheit zu erreichen.

►25 Jahre Berufserfahrung – Inslovenzrecht

Er verfügt über eine langjährige Berufserfahrung in der anwaltlichen Tätigkeit, und zwar sowohl in der außergerichtlichen Beratung als auch in der Prozessvertretung. In den 25 Berufsjahren hat Rechtsanwalt Horrion über 6.000 Mandate abgewickelt.

►Videokonferenz Kanzlei Horrion – Insolvenzrecht

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►Blog Kanzlei Horrion – Insolvenzrecht

Rechtsanwalt Ulrich Horrion veröffentlicht in seinem Blog „Insolvenzrecht“ regelmäßig aktuelle Informationen und Urteile aus verschiedenen Rechtsgebieten. Hier können Sie Kommentare oder Anmerkungen zu den Artikeln abgeben oder sich als Autor beteiligen.

►Videokanal Kanzlei Horrion – Insolvenzrecht Dresden TV

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