Haftung von Ratingagenturen BGH: Klage gegen deutsche Niederlassung der Ratingagentur Standard & Poor“s zulässig

KWAG Rechtsanwälte: Wirksamkeit der Klagezustellung in erster Instanz muss noch geklärt werden

(Bremen, 17. Januar 2013) Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen von Anlegers gegen die US-amerikanische Ratingagentur Standard & Poor“s bejaht. (Az.: III ZR 282/11). Im Vertrauen auf das gute Rating (A+) durch Standard & Poor“s hatte der Kläger seinerzeit in Zertifikate des seit September 2008 insolventen US-Investmenthauses Lehman Brothers investiert und dabei einen Totalverlust erlitten. Von S & P verlangt der geschädigte Anleger nunmehr Schadenersatz aufgrund der zu guten Bonitätsbewertung. Vertreten wird der Kläger durch die auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierte KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.

„Mit seinem Beschluss hat das höchste deutsche Zivilgericht letztlich den Weg frei gemacht für Schadenersatzklagen von Tausenden Investoren, die im Vertrauen auf die amerikanischen Ratingagenturen zig Millionen Euro Verlust gemacht haben“, ist Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner, überzeugt. Bis es so weit sei, müsse jedoch ein eher formales rechtliches Hindernis überwunden werden.

Hintergrund: Ungeklärt ist bislang die Frage, ob die Klage seinerzeit durch die erste Gerichtsinstanz, das Landgericht Frankfurt, der beklagten Tochtergesellschaft von Standard & Poor“s wirksam zugestellt worden war. S&P verneint eine ladungsfähige Büroadresse in Frankfurt. Gleichwohl wurde aber die Klage an die Büroanschrift von S & P in der hessischen Finanzmetropole zugestellt. Diesen Widerspruch muss jetzt auf Veranlassung des BGH die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Frankfurt, klären.

„Der Bundesgerichtshof verweist also in seinem Beschluss auf einen möglichen Zustellungsmangel der Klage. Doch dieser kann recht einfach „geheilt“ werden“, ist Fachanwalt Gieschen überzeugt. Die Gegenseite müsse Kenntnis von der Klage gehabt haben, weil sich deren Anwälte in den beiden Vorinstanzen vor Gericht geäußert hätten.

Bei der Auslandszustellung einer Klage hingegen müssen besondere Formvorschriften eingehalten werden, deren Verletzung nicht „geheilt“ werden kann. „Im schlimmsten Fall muss die Zustellung der Klage unter Einhaltung dieser besonderen Formvorschriften erneut bewirkt werden“, erklärt KWAG-Partner Jens-Peter Gieschen.

Als Anwalt des Klägers sei ihm dies nicht unrecht. „Denn dann wären wir in einem ordentlichen Verfahren. Gerichtlich zu klären wären dann nicht mehr Formalitäten wie etwa ein möglicher Zustellungsmangel, sondern allein ob und in welchem Umfang die Klage unseres Mandanten auf Schadenersatz begründet ist.“

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