Haftpflichtversicherung: Haftung und Deliktfähigkeit von Kindern

Was tun, wenn ein Kleinkind einen Schaden verursacht hat und die Eltern nicht haften müssen? In manchen Situationen geht der Anspruchsteller leer aus. Zusatzleistungen der Haftpflichtversicherung ermöglichen dennoch Versicherungsschutz.
Haftpflichtversicherung: Haftung und Deliktfähigkeit von Kindern

Nach der Rechtsprechung in Deutschland ist die Deliktfähigkeit die Fähigkeit für eine unerlaubte Handlung verantwortlich gemacht zu werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der Handlung um das Tun oder Unterlassen handelt. Bei Kindern muss die Deliktfähigkeit differenziert betrachtet werden. Diese sind bis zum vollendeten siebten Lebensjahr generell deliktunfähig. Dabei spielt die Aufsichtspflicht für die Kinder eine wichtige Rolle. Kann den Eltern die Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden, so haften diese für einen von den Kindern verursachten Schaden.

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Kinder spielen gerne und mit anderen Kindern zusammen. Gerade im Kindergartenalter kommt dabei schon zum ersten Kräftemessen untereinander. Dabei spielen Aggressionen noch keine Rolle, sondern im Spiel wird entschieden, wer als „Sieger“ aus einem Machtkampf hervorgeht. Wenn nun der fünfjährige Sprössling auf dem Spielplatz einem anderen Kind in diesem Spiel eine Stein auf den Kopf schlägt und das andere Kind ärztlich versorgt und zur Beobachtung in ein Krankenhaus eingeliefert wird, haften die Eltern des Jungen, wenn ihnen die Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.

Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind Kinder bei Situationen im motorisierten Straßenverkehr ebenfalls deliktunfähig. Sie sind noch nicht in der Lage, die Gefahren des motorisierten Verkehrs auch nur ansatzweise einzuschätzen. Dabei kommt es oft zu kritischen Momenten. Die neunjährige Lea ist mit dem Fahrrad unterwegs. Sie fährt auf dem Gehweg einer mäßig befahrenen Straße. Sie ist unterwegs zum Sport und kennt den Weg wie im Schlaf, da diese Strecke auch der Schulweg ist. Auf der anderen Straßenseite entdeckt sie eine Freundin, die zu Fuß unterwegs ist. Sie schaut kurz über die Schulter – das herannahende Auto ist ja noch so weit weg – und kreuzt mit dem Fahrrad die Fahrbahn, um ihre Freundin einzuholen. Hinter ihr quietscht und kracht es. Der Autofahrer war schon näher als gedacht herangekommen und hat mit einer Vollbremsung reagiert und dabei zwei parkende Autos touchiert. Auch hier gilt: wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, besteht kein Haftungsanspruch. Nun waren die Eltern in diesem Fall nicht dabei. Sie können aber glaubhaft machen, dass Lea diesen Weg seit drei Jahren mit und ohne Begleitung oder jeglichen Zwischenfall zurückgelegt hat.

Beschränkt deliktfähig sind Kinder vom siebten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Hier können sie haftbar gemacht werden, wenn die erforderliche Einsicht für eine Rechtsgutverletzung vorhanden ist. Dabei wird auch überprüft, on die entsprechende Reife vorhanden ist. Wenn dieses nicht der Fall ist, dann wird wiederum die Aufsichtspflicht der Eltern überprüft.

Ben und Dennis, beide vierzehn Jahre alt, treffen sich häufig nach der Schule, um mit dem Fahrrad zu fahren oder einfach nur die Umgebung unsicher zu machen. Dabei streifen sie durch Wälder und über landwirtschaftliche Wege. Auf einem Feld entdecken sie einen Heuschober, der nicht verschlossen ist. Im Heu lässt sich wunderbar herumtoben. Ben probiert sein neues Sturmfeuerzeug aus und hält einige Halme in die Flamme. Durch ein Geräusch von draußen erschrecken sie, das Feuerzeug fällt runter und setzt schlagartig das trockene Heu in Brand. Hier kann man davon ausgehen, dass die erforderliche Einsicht für die Verletzung des Rechtsgutes vorhanden ist. Das Betreten von fremden Gebäuden allein schon reicht dafür aus. Und dass Heu schnell brennt, ist auch 14-jährige Kinder nichts Neues.

Bildquelle: Gerd Altmann, www.pixelio.de
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