Gesetzesänderung: Schärfere Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige treten voraussichtlich im Mai 2011 in Kraft

Gesetzesänderung: Schärfere Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige treten voraussichtlich im Mai 2011 in Kraft

München, 14.04.2011 – Am 17.03.2011 hat der Bundestag eine Verschärfung im Bereich des Steuerstrafrechts beschlossen. Durch deutlich strengere Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige will der Gesetzgeber künftig vermeiden, dass Steuersünder sich nicht aus „Überzeugung“ zur Selbstanzeige entschließen, sondern diese Möglichkeit lediglich aus taktischen Überlegungen ausnützen.

Dr. Klaus Höchstetter, Münchner Fachanwalt für Straf- und für Steuerrecht, erklärt das Prinzip, nach dem die strafbefreiende Selbstanzeige bisher funktioniert: „Wer Steuern hinterzogen hat, dies aber selbst anzeigt, wird wegen dieser Tat nicht strafrechtlich verfolgt. Er muss dann zwar die hinterzogenen Steuern plus Zinsen nachzahlen, entgeht aber etwaigen strafrechtlichen Konsequenzen. Für den Staat ist dieser Weg zurück in die Steuerehrlichkeit ein wichtiges Instrument, um Steuerhinterziehung aufzudecken und Steuergelder einzutreiben, die ihm sonst verloren gegangen wären.“ Für den Steuerpflichtigen wiederum sei es eine Möglichkeit, straflos in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.

In den vergangenen Jahren haben aber die Forderungen nach einer Verschärfung der Regeln für die Selbstanzeige stetig zugenommen. Am 17. März 2011 hat der Bundestag nun den Entwurf des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes verabschiedet. Eine abschließende Beratung des Bundesrates ist für den 15. April 2011 angesetzt, so dass das neue Gesetz bereits im Mai in Kraft treten könnte. „Es bleibt nur noch sehr wenig Zeit für all diejenigen, die über eine Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren und dabei noch von den bisherigen, günstigeren Regeln profitieren wollen“, erläutert Dr. Höchstetter. Da eine strafbefreiende Selbstanzeige gut vorbereitet werden muss, sollten sich reuige Steuersünder möglichst umgehend mit einem erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen.

Nach der bisherigen Regelung war es im Prinzip möglich, eine Selbstanzeige zunächst auf bestimmte Steuerquellen, zum Beispiel bestimmte Länder oder einzelne Steuerarten, zu beschränken. Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, wird dies nicht mehr möglich sein; dann wird eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch wirksam, wenn alle Sachverhalte, bei denen in irgendeiner Weise Steuern hinterzogen wurden, umfassend und vollständig offen gelegt werden. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Steuerhinterzieher die Selbstanzeige nur so weit stückweise erstatten, wie sie eine Aufdeckung befürchten, und dafür straffrei ausgehen.

Zusätzlich wird im Zuge der Gesetzesänderung der Zeitpunkt vorverlegt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige überhaupt möglich ist. Bisher haben Betroffene nach der Ankündigung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt noch zeitlichen Vorlauf, um ihre Fehler erfolgreich durch eine Selbstanzeige zu korrigieren. Wenn das neue Schwarzgeldbekämpfungsgesetz in wenigen Wochen in Kraft tritt, wird eine strafbefreiende Selbstanzeige bereits ab dem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein, zu dem das Finanzamt eine Prüfung anordnet – sogar dann, wenn der Betroffene darüber noch nicht informiert worden ist. Das Zeitfenster für eine erfolgreiche Selbstanzeige wird damit drastisch verkleinert.

Der Gesetzgeber hat außerdem einen Höchstbetrag festgesetzt, ab dem eine Selbstanzeige künftig nicht mehr automatisch zur Strafbefreiung führt. Wer mehr als 50.000 Euro je Steuerart und Besteuerungszeitraum hinterzogen hat, kann nur straffrei ausgehen, wenn er zusätzlich zu der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern plus Zinsen auch noch einen Zuschlag von fünf Prozent der jeweils verkürzten Steuer an den Fiskus entrichtet. Das bedeutet im Klartext: Wer zum Beispiel im Kalenderjahr 2007 Einkommenssteuer in Höhe von 100.000 Euro hinterzogen hat, muss einen Strafzuschlag von gesondert 5.000 Euro an die Staatskasse zahlen.

Wer sich jetzt, vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes, zu einer Selbstanzeige entschließt, fällt noch unter die alten Regelungen. „Wichtig ist, dass die strafbefreiende Selbstanzeige rechtzeitig und formal korrekt nach den Regeln der Abgabenordnung (AO) vorbereitet und eingereicht wird“, weiß Dr. Klaus Höchstetter. Da die korrekte Ausarbeitung einer Selbstanzeige kompliziert ist, sollten Betroffene unbedingt die professionelle Hilfe eines spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen. Nur dieser kann einschätzen, ob die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige gegeben sind, und verfügt über das notwendige Know-how, um die erforderlichen Unterlagen richtig zusammenzustellen, aufzubereiten und die Selbstanzeige korrekt zu formulieren. „Spätere Nachbesserungen sind äußerst schwierig, es sollte daher kein Fehler passieren“, erklärt Dr. Höchstetter. Außerdem wird ein guter Anwalt sich dafür einsetzen, Zwangsmaßnahmen in Folge der Selbstanzeige, wie Durchsuchung, Verhaftung, Pfändung oder Arrestierung zu vermeiden. „Eine erfolgreiche, intelligente Selbstanzeige ist der einzige Weg zurück in die Steuerehrlichkeit“, betont der Experte. „Wer endlich wieder ruhig schlafen und diese Möglichkeit nutzen möchte, sollte damit auf keinen Fall zuwarten.“
(Foto: Rainer Sturm / pixelio.de)

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Dr. Klaus Höchstetter, M.B.L.-HSG
Höchstetter & Kollegen
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Die Kanzlei Höchstetter und Kollegen am Bavariaring 38 in München wurde 1993 von Rechtsanwalt Dr. Klaus Höchstetter gegründet, der nach wie vor die Leitung innehat. Heute beschäftigt die expandierende Kanzlei ein Team von 10 bis 14 Mitarbeitern, bestehend aus vier Rechtsanwälten, die durch ihr Fachwissen einen großen Teil der Rechtsgebiete abdecken, Fachangestellten und freien Mitarbeitern. Über die Jahre hat sich die Kanzlei ein europaweites Netz von Kanzleien aufgebaut, mit denen Kooperationsverhältnisse bestehen. Dies gewährleistet, dass auch grenzüberschreitende Rechtsprobleme im Bedarfsfall an hoch qualifizierte Rechtsanwälte im Ausland übergeben werden können.

Dr. Klaus Höchstetter, geb. 1964, studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie Politikwissenschaften an der Hochschule für Politik in München. 1990 legte er sein erstes juristisches Staatsexamen ab, 1993 folgten das zweite juristische Staatsexamen und der Abschluss des Politikstudiums als Diplomaticus Scientiae politicae Univ. (Dipl.sc.pol.Univ.). Seit 2000 erlangte Herr Höchstetter ergänzende Qualifikationen, insbesondere als Fachanwalt für Steuerrecht (2001), Anwalt für Wirtschaftsrecht (2003) und Executive Master of Business Law M.B.L.-HSG (2007). 2006 wurde er magna cum laude promoviert. Herr Dr. Höchstetter verfügt über Berufserfahrung in der freien Wirtschaft und übernahm in der Vergangenheit diverse Lehraufträge. Darüber hinaus war er wiederholt bei Fernsehauftritten zu juristischen Fragestellungen zu sehen.

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