Gebühren für Übersendung von Kontoauszügen unzulässig

Regelmäßig stehen die von Banken dem Kunden in Rechnung gestellten Entgelte auf dem gerichtlichen Prüfstand. Mit einer beachtlichen Regelmäßigkeit werden sie von Gerichten für unzulässig erklärt. Im April betraf dies die Entgelte für zwangsweise an Kunden verschickte Kontoauszüge.
Gebühren für Übersendung von Kontoauszügen unzulässig

„Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Kontoauszüge und Kontoabschlüsse durch die Post oder in sonstiger Weise zugehen zu lassen, wenn diese 30 Bankarbeitstage lang nicht abgerufen wurden. Hierfür kann die Bank ein Entgelt in Rechnung stellen. Die Höhe des Entgelts ist dem Preisverzeichnis für Persönliche Konten zu entnehmen.“ So lautete die nun vom Landgericht Frankfurt (AZ 2-25 O 260/10) für unzulässig erklärte AGB der Deutschen Bank.
Laut Alexander Busch, Geschäftsführer der SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft wurde die Klausel mit der Begründung gekippt, dass Banken ein Entgelt für solche Leistungen nicht verlangen können, zu deren Erbringung sie schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sind oder die sie im eigenen Interesse vornehmen. Eine Regelung, die für solche Leistungen eine Vergütungspflicht für den Kunden normiert, ist „mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar“.
Das Gericht begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die „Übersendung der nicht abgerufenen Kontoauszüge (…) zur Übersendung und Mitteilung des regelmäßigen Kontoabschlusses und damit im Interesse der Bank“ erfolge, welche daraus das Anerkenntnis des Kunden erlange. Die Argumente der Bank, man spare durch dieses übliche Vorgehen Kosten und könne dadurch die Kontoführungsgebühren im Interesse des Kunden niedrig halten, ließ das Landgericht Frankfurt nicht gelten. Irrelevant sei zudem, dass sich der Kunde ja schon bei Vertragsschluss zu diesem Verhalten verpflichte und man vor allem auch im Interesse des Kunden handeln würde, da dieser nach der Übersendung seine Zahlungsvorgänge überprüfen könne.
Da überzogene AGB außerdem nicht geltungserhaltend reduziert werden, sondern zum Nachteil des Verwenders vollständig unwirksam sind, schied auch eine „Umdeutung“ der Klausel aus, nach welcher die Kunden wenigstens zur Erstattung der Portokosten verpflichtet wären.
Alles in allem – eine gute Entscheidung für Verbraucher. Diese können nun ihre gezahlten Gebühren von der Bank zurück verlangen. Dies gilt selbstverständlich aber nur für noch nicht verjährte Zahlungen.

Die SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist ein junges Unternehmen in einer starken Gruppe. Wir betreuen, beraten und vertreten bundesweit Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen. Wichtig für uns ist das persönliche Verhältnis zum Mandanten. Unser Service macht den Unterschied.

Alexander Busch ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Der Rechtsanwalt aus Flensburg ist zuständig für die Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes sowie des Insolvenzrechtes, an dessen Schnittstellen immer wieder Konflikte zwischen Bank und Kunde entstehen.

SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft
Rechtsanwalt Alexander Busch
Alter Kirchenweg 83
24983 Flensburg-Handewitt
04608 – 90 29 72 00

http://www.skanlaw.com
alexander.busch@skanlaw.com

Pressekontakt:
SkanLaw Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alexander Busch
Alter Kirchenweg 83
24983 Flensburg-Handewitt
alexander.busch@skanlaw.com
04608 – 90 29 72 00
http://www.skanlaw.com