Erbrecht – Lebensversicherung und Pflichtteilsergänzung

BGH entscheidet neu
Rückkaufswert der Lebensversicherung am Todestag des Versicherungsnehmers ist entscheidend
Sachverständiger empfehlenswert

Die lange Zeit strittige Regelung zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eines enterbten Kindes oder Ehegatten von Lebensversicherungen hat der BGH abschließend geklärt. In Fällen von Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht herrscht nun Rechtssicherheit. Entscheidend für die Höhe des Pflichtteils ist in Zukunft weder die Summe der bereits eingezahlten Prämien des Verstorbenen in seine Lebensversicherung noch der Betrag, der nach dem Tod des Erblassers an den Begünstigten ausgezahlt wird. Der Pflichtteil – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – berechnet sich allein nach dem Rückkaufswert der Lebensversicherung am Todestag des Versicherungsnehmers.
Im Einzelfall muss zudem berücksichtigt werden, welche Summe etwa ein gewerblicher Aufkäufer dieser Versicherung zahlen würde: Dieser Betrag kann höher sein als der rechnerisch ermittelte Rückkaufswert. Auch eine Obergrenze definiert der BGH: Es ist die tatsächliche Lebensversicherungssumme.
Mit seinem Urteil Az IV ZR 73/08 tritt der BGH der früheren Handhabung entgegen, Grundsätze des Insolvenzrechts auf das Erbrecht zu übertragen. Theoretisch hätte der Verstorbene noch am Tag seines Todes die Versicherung kündigen können. Damit hätte er sein Erbe und damit automatisch auch den gesetzlichen Pflichtteil vergrößert. Auf diese Möglichkeit hat er jedoch verzichtet, wodurch erst im Augenblick des Todes ein eigener Anspruch des Begünstigten entsteht. Dieser neu erworbene Anspruch, so der BGH, war nie Teil des Erblasservermögens. Daraus folgt, dass er weder als Vermögen des Erblassers noch als Nachlass selbst gewertet werden kann. Der Begünstigte erbt die – gesamte – Versicherungssumme; der Empfänger des gesetzlichen Pflichtteils hat mit diesem Vorgang nichts zu tun.
Für den Pflichtteilsberechtigten spielen diese juristischen Begründungen keine Rolle. Für ihn besteht nun Rechtssicherheit. Er sollte darauf bestehen, dass ein Sachverständiger die Höhe der für sein Pflichtteil relevanten Versicherungssumme ermittelt. Dabei muss der Gutachter sowohl den Tod des Erblassers als auch dessen schwindende Lebenserwartung außer Acht lassen.

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