Ein Erbe kommt selten allein – worauf es ankommt, wenn sich mehrere Erben den Nachlass teilen

Wer etwas zu vererben hat, sollte gut vorsorgen, damit die Erben nicht erst vor Gericht ziehen müssen, um die Aufteilung der Erbschaft zu klären.

Ein Erbe kommt selten allein - worauf es ankommt, wenn sich mehrere Erben den Nachlass teilen

Klaus Gladischefski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht bei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn

Wer etwas zu vererben hat, sollte gut vorsorgen, damit die Erben nicht erst vor Gericht ziehen müssen, um die Aufteilung der Erbschaft zu klären. Das gilt besonders, wenn mehrere Personen bedacht werden sollen und das Erbe schlecht teilbar ist, weil es beispielsweise aus einem Unternehmen oder einer Immobilie besteht. „Wer seinen Nachlass unter mehreren Erben aufteilen möchte, sollte sich beizeiten mit seinem Berater zusammensetzen und überlegen, wer etwas bekommen soll, und wie die rechtliche Position der einzelnen Beteiligten ausgestaltet wird“, rät Rechtsanwalt Klaus Gladischefski, Fachanwalt für Erbrecht, von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn.

Nahe Verwandte dürfen nicht enterbt werden

Zwar besteht in Deutschland Testierfreiheit, das heißt, man darf per Testament bestimmen, wer Erbe werden soll. Nahe Verwandte dürfen dadurch jedoch nicht völlig enterbt werden. Nachkommen des Erblassers, möglicherweise die Eltern des Erblassers sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können pflichtteilsberechtigt sein. Ihnen steht zumindest der sogenannte Pflichtteil zu.

Die Pflichtteilsquote macht die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs aus. Dieser Pflichtteilsanspruch ist zwar eine reine Geldforderung, muss von den Erben jedoch in voller Höhe finanziert werden.

Für den Erben kann die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche insbesondere dann zum Problem werden, wenn sich im Nachlass keine ausreichenden liquiden Mittel befinden, um die Pflichtteilsansprüche erfüllen zu können. Entweder muss der Erbe sodann die Pflichtteilsansprüche aus eigener Tasche bedienen, oder gegebenenfalls einen Nachlassteil, somit auch eine Immobilie oder sogar das geerbte Unternehmen, verkaufen.

Auch ein Vermächtnis kann das Erbe schmälern

Auch durch die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände an bestimmte Personen kann der Erblasser das Erbe schmälern. Auch derartige Vermächtnisansprüche haben die Erben zu erfüllen. Durch ein solches Vermächtnis kann die Erbschaft empfindlich geschmälert werden.

Gehört zum Nachlass zum Beispiel ein Haus, werden die Erben Eigentümer dieses Hauses. Der Erblasser kann jedoch einer anderen Person, beispielsweise seiner Lebensgefährtin, als Vermächtnis ein Wohnrecht an diesem Haus vermachen. Dieses, unter Umständen lebenslange Wohnrecht kann dazu führen, dass das Haus für die Erben jedenfalls über einen langen Zeitraum praktisch wertlos wird.

Wenn der Pflichtteil mit dem Vermächtnis kollidiert, gibt es Streit

Für die Erben besonders belastend kann eine Kollision zwischen Vermächtnisansprüchen und Ansprüchen aus dem Pflichtteilsrecht sein. Bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche werden die Vermächtnisansprüche nicht vorab vom Nachlass abgezogen. Der Pflichtteil wird vielmehr aus dem ungeschmälerten Nachlass berechnet.

Muss der Erbe diesen Pflichtteil bezahlen und das Vermächtnis erfüllen, könnte er je nach Konstellation völlig leer ausgehen.

Der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe kann eine derartige Belastung vermeiden, indem er aufgrund der Belastungen mit dem Vermächtnis die Erbschaft ausschlägt und selbst seine eigenen Ansprüche aus dem Pflichtteilsrecht geltend macht.

Auch auf den durch einen Erblasser zu Lebzeiten Beschenkten können nach dem Versterben des Erblassers Zahlungsverpflichtungen zukommen. Ansprüche aus dem Pflichtteilsrecht umfassen nämlich auch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten innerhalb bestimmter Zeiträume. Ist zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers Vermögen nicht mehr vorhanden, aus denen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bedient werden kann, ist gegebenenfalls der Beschenkte selbst verpflichtet, den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu bedienen. Hat der Erblasser seiner Lebensgefährtin an einer Immobilie ein Wohnrecht eingeräumt, könnte die Lebensgefährtin im schlimmsten Fall gezwungen sein, Zahlungen an die Kinder des Erblassers leisten zu müssen.

„Solche unerwünschten Entwicklungen können Erblasser mit guter Planung vermeiden“, sagt EHM-Rechtsanwalt Klaus Gladischefski. Dafür sollte man unter anderem überlegen, wem welcher Teil des Vermögens zukommen soll und entsprechende Regelungen treffen. Eine Möglichkeit ist es auch, mit einzelnen Erben, die einen Pflichtteilsanspruch haben könnten, einen Pflichtteilsverzicht auszuhandeln und ihnen dafür zum Beispiel eine Abfindung zu bezahlen. Eine solche Verzichtserklärung muss notariell beurkundet werden, hat aber den Vorteil, dass sie im Erbfall Gültigkeit besitzt und der durch den Erblasser eingesetzte Erbe sich keinen Forderungen dieses Angehörigen des Erblassers aus dem Pflichtteilsrecht ausgesetzt sieht. Bildquelle:kein externes Copyright

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Zu den Mandanten der Kanzlei zählen Privatpersonen und Familien genauso wie Freiberufler, Unternehmer als Einzelpersonen, Führungskräfte der Wirtschaft und Gewerbebetriebe jeder Größenordnung und Branche. Über das internationale Kanzleinetzwerk AVRIO haben die Mandanten zudem Zugriff auf renommierte Kanzleien in Europa, im nahen und mittleren Osten, in den USA und Kanada sowie in Asien und Australien.

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