Diskriminierung von ausländischen Bewerbern? Forderung nach „sehr gutem Deutsch“ in der Stellenausschreibung.

Die ARGE Kündigungsschutz informiert
Diskriminierung von ausländischen Bewerbern? Forderung nach "sehr gutem Deutsch" in der Stellenausschreibung.

Erfurt, 13. Juni 2012. Nicht in jedem Fall diskriminiert ein Anforderungsprofi eines Arbeitgebers mit dem Anspruch auf „sehr gutes Deutsch“ ausländische Bewerber, so die ARGE Kündigungsschutz (www.arge-kuendigungsschutz.de). „Sehr gute Deutschkenntnisse“ erfordern Sprachbeherrschung unabhängig der ethnischen Herkunft.

Eine erfahrene Systemprogrammiererin mit Migrationshintergrund zog vor das Arbeitsgericht (AG) in Nürnberg. Ihr Fall: Ein Unternehmen suchte einen Spezialisten (w/m) für Softwareentwicklung mit sehr guten Deutsch- und Englischkenntnissen. Die Frau, die bereits für deutsche Firmen gearbeitet hatte, wurde trotz fachlicher Kompetenz und unstrittig sehr guten Deutschkenntnissen nach ihrer
E-Mail-Bewerbung nicht zum Vorstellungsgespräch geladen. Die 49-Jährige, die auf dem Gebiet des heutigen Russland geboren wurde, sah sich aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert. Nachdem das AG Nürnberg diese Diskriminierung nicht erkennen konnte, wurde ein Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 5. Oktober 2011 – 2 Sa 171/11) angestrengt. Doch dieses wies die Berufung zurück. Die Richter stellten fest, dass die geforderten sehr guten Deutschkenntnisse durch ein sachliches Ziel gerechtfertigt seien. Will ein Arbeitgeber „sehr gute Deutschkenntnisse“, so ziele dieses Anforderungsprofil nicht auf die ethnische Herkunft ab, sondern auf einen bestimmten Grad der Sprachbeherrschung. Dieser könne von jedem erworben werden – unabhängig von der jeweiligen Herkunft. Gegen eine Diskriminierung der Klägerin sprach aber auch die Tatsache, dass gut ausgebildete EDV-Spezialisten Mangelware sind. Das Gericht konnte keinerlei Indizien für Ausländerfeindlichkeit bei dem beklagten Unternehmen feststellen. In dem Bereich, für den sich die Frau beworben hatte, arbeiten 18 Menschen. Neun davon können einen so genannten Migrationshintergrund aufweisen. Die Entschädigungsklage der 49-jährigen Frau über 9.000 Euro wurde abgewiesen. Für die Zulassung der Revision, so die Nürnberger Richter, bestehe kein gesetzlich begründeter Anlass.

Weitere Informationen bietet die ARGE Kündigungsschutz auch im monatlichen ARGE Spezialreport IHR RAT und unter www.arge-kuendigungsschutz.de

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