Die Schließung der City BKK, die damit verbundenen Kündigungen und deren Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Volker Dineiger, Berlin
Die Schließung der City BKK, die damit verbundenen Kündigungen und deren Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer.

Die City BKK wird gemäß Beschluss vom Bundesversicherungsamt (BVA) zum 30.06.2011 geschlossen. Derzeit erhalten viele Mitarbeiter eine Kündigung. Die nicht von einer Kündigung betroffenen Mitarbeiter werden in andere Kassen versetzt. Insgesamt sind von der Schließung etwa 400 Mitarbeiter der City BKK betroffen. Welchen Kündigungsschutz haben die Mitarbeiter, können sie auf eine Abfindung hoffen? Kann man sich gegen eine Versetzung wehren? Wie geht man mit Gehaltseinbußen um?

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, müssen hiergegen innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, soweit die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist. Wer die Frist verstreichen lässt, hat kaum noch Aussicht darauf, sich erfolgreich gegen die Kündigung zur Wehr setzen zu können.

Mitarbeiter, die auf einen Arbeitsplatz bei einer anderen Krankenkasse versetzt werden oder sonstige Einbußen angekündigt bekommen, sollten umgehend rechtlichen Rat einholen. Wer hier einfach zu den geänderten Bedingungen weiterarbeitet, schafft unter Umständen eine zu seinen Ungunsten geänderte Rechtslage, gegen die später erfolgreich nichts mehr zu unternehmen ist. Gegebenenfalls sind die Ansprüche im Wege einer Feststellungsklage zu klären.

Wahrscheinlich gibt es keine Sozialplanabfindung. Wer untätig bleibt, kann derzeit nicht auf eine automatische Abfindung hoffen. Der mit einem Volumen von rund 40 Millionen Euro zunächst geschlossene Sozialplan ist nach dem Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 04.03.2011 (Aktenzeichen: PB 21 K 4633/10) unwirksam. Auch wenn diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist – ob ein Berufungsverfahren erfolgreich durchgeführt werden kann, bleibt abzuwarten.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen unbedingt die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage einhalten. Häufig kann das Arbeitsverhältnis nicht mehr gerettet werden. Eine Abfindung (Regelsatz: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) ist aber fast immer drin. Auch wenn im vorliegenden Fall einer Betriebsschließung die Lage für die betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig schwierig ist – nur wer die Klagefrist einhält bleibt „im Spiel“. Alle anderen können wohl nur noch auf eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart durch die nächsthöhere Instanz hoffen.

Auszug aus § 164 SGB V

(3) Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind verpflichtet, eine vom Landesverband der Innungskrankenkassen nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung bei ihm oder einer anderen Innungskrankenkasse anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht. Entstehen hierdurch geringere Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind diese auszugleichen. Den übrigen Beschäftigten ist bei dem Landesverband der Innungskrankenkassen oder einer anderen Innungskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Jede Innungskrankenkasse ist verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller Innungskrankenkassen dienstordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote sind den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und
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