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Bahn haftet bei Glatteis auf Bahnsteigen!

Ein Bahnunternehmen muss aufgrund des Beförderungsvertrages mit dem Fahrgast dafür sorgen, dass dieser keinen Schaden erleidet. Wie der Bundesgerichtshof nach Mitteilung der D.A.S. entschied, haftet die Bahn damit auch bei einem durch Glatteis verursachten Sturz auf dem Bahnsteig – selbst wenn der Bahnhof einer anderen Gesellschaft gehört.
BGH, Az. X ZR 59/11

Hintergrundinformation:
Ob Stadtverwaltung, Vermieter oder Verkehrsunternehmen – im Winter muss jeder seinen für andere zugänglichen Verantwortungsbereich so absichern, dass niemand zu Schaden kommt. Die Verkehrssicherungspflicht stößt allerdings oft an ihre Grenzen – wie etwa bei öffentlichen Straßen, die nun einmal nicht alle gleichrangig und gleichzeitig geräumt sein können. Dazu kommt: Die Verkehrssicherungspflicht kann man nicht komplett per Vertrag auf andere abwälzen. Der eigentlich Verantwortliche behält eine Aufsichts- und Kontrollpflicht und muss sicherstellen, dass der Vertragspartner ordnungsgemäß Schnee schippt. Bei Verkehrsunternehmen gibt es weitere Einschränkungen. Der Fall: Eine Frau hatte eine Fahrkarte für den ICE von Solingen nach Dresden gekauft. Auf dem Weg zum Zug rutschte sie auf dem vereisten Bahnsteig aus und verletzte sich. Sie verklagte die Bahn auf Schadenersatz und Schmerzensgeld – zunächst vergeblich: Denn die Fahrkarte war bei der DB Fernverkehr AG gekauft, Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station und Service AG, die den Winterdienst der DB Services GmbH übertragen hatte. Diese hatte die Arbeiten an ein weiteres Unternehmen vergeben. Der Rechtsstreit zog sich durch alle Instanzen. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zu Gunsten der Geschädigten. Mit dem Kauf der Fahrkarte habe sie einen Beförderungsvertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen – also der DB Fernverkehr AG – geschlossen. Das Unternehmen müsse die Beförderung der Fahrgäste so durchführen, dass diese nicht zu Schaden kämen. Dies gelte nicht nur während der Fahrt, sondern auch beim Zu- und Abgang der Passagiere zum Zug. Obwohl für Bahnbetrieb und Infrastruktur unterschiedliche Unternehmen zuständig seien, müsse das eigentliche Verkehrsunternehmen immer noch für verkehrssichere Bahnsteige sorgen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.01.2012, Az. X ZR 59/11
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