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Modernisierung einer Mietwohnung – immer zu dulden?

Vermieter dürfen nach bestimmten Modernisierungen der Wohnung die Miete erhöhen. Der Mieter muss die Modernisierung dulden. Nach Angaben der D.A.S. gilt dies allerdings nicht, wenn der Mieter oder ein Vormieter bereits eine entsprechende Modernisierung mit Zustimmung des Vermieters durchgeführt hat. Dies betont der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil.
BGH, Az. VIII ZR 110/11

Hintergrundinformation:
Der Mieter einer Wohnung muss nach § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums dulden. Der Vermieter muss eine solche Modernisierung vorher ankündigen, anschließend darf er die jährliche Miete dauerhaft um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Nicht dulden muss der Mieter Modernisierungen, die eine besondere Härte für ihn darstellen. Hat er mit Zustimmung des Vermieters bereits eine ähnliche wie die geplante Maßnahme selbst durchführen lassen, muss er eine erneute Modernisierung mit anschließender Mieterhöhung nicht hinnehmen. Der Fall: Ein Mieter hatte vom Vormieter gegen Zahlung einer Ablöse eine Gasetagenheizung übernommen, die dieser auf eigene Kosten mit Zustimmung des Vermieters eingebaut hatte. Vorher war die Wohnung mit Kohleöfen ausgestattet gewesen. Nun wollte der Vermieter eine Gaszentralheizung einbauen und auch diese Wohnung anschließen. Die Miete sollte um die anteiligen Kosten erhöht werden. Der Mieter weigerte sich, dem Umbau zuzustimmen. Das Landgericht gab dem Vermieter zunächst Recht: Der Fall müsse so behandelt werden, als ob noch die vom Vermieter ursprünglich gestellten Kohleöfen verbaut seien. Der Mieter müsse den Anschluss dulden, da die Gaszentralheizung eine deutliche Wohnwertverbesserung gegenüber den Kohleöfen sei. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof konnte nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung mit hypothetischen Kohleöfen nichts anfangen und hielt fest, dass vom tatsächlichen Zustand der Wohnung auszugehen wäre. Es sei bereits eine Gasheizung verbaut, der Anschluss an eine Gaszentralheizung keine Verbesserung, deren Duldung der Vermieter fordern könne. Anders verhalte es sich nur, wenn der Vormieter die Gasetagenheizung unerlaubt eingebaut habe – was hier nicht der Fall war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 2012, Az. VIII ZR 110/11

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