Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Erbrecht

Hanseatisches OLG-Urteil: Testament auf Aufklebern

Ein letzter Wille, der lediglich auf zwei Aufklebern auf einem Umschlag geäußert wird, ist kein wirksames Testament. Dies entschied das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg. Wie die D.A.S. mitteilte, scheiterte im verhandelten Fall eine Erbschaft an der Missachtung verschiedener einfacher Formvorschriften.
Hanseatisches OLG, Az. 2 W 80/13

Hintergrundinformation:
Ein Testament kann als eigenhändiges Testament oder als öffentliches Testament erstellt werden. Wer sein Testament selbst niederschreiben und zu Hause verwahren will, wählt die eigenhändige Form. Bei einem öffentlichen Testament erklärt der Erblasser dem Notar, was sein letzter Wille ist, und dieser schreibt ihn auf und beurkundet den Vorgang. Oder der Erblasser übergibt dem Notar ein fertiges Schriftstück als seinen letzten Willen. Gerade beim eigenhändigen Testament kommt es oft zu Formfehlern, die das Testament unwirksam machen. Der Fall: Eine Frau hatte sich lange Zeit um einen guten Freund gekümmert und diesen auch gepflegt. Nach seinem Tod beantragte sie beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als seine Alleinerbin bezeichnen sollte. Grundlage dafür war ein „Testament“, das aus zwei Aufklebern auf einem Fotoumschlag bestand. Ein Aufkleber besagte „V. ist meine Haupterbin“. Auf dem anderen Aufkleber stand „D.L. 10.1.2011“ (L. im Original ausgeschriebener Nachname des Erblassers). Das Nachlassgericht weigerte sich, auf dieser Grundlage einen Erbschein auszustellen. Die Frau klagte gegen diese Entscheidung. Das Urteil: Nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung stimmte das Hanseatische Oberlandesgericht der Einschätzung des Nachlassgerichts zu. Ein eigenhändiges Testament müsse komplett mit der Hand geschrieben sein. Es müsse mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. Zwar seien ungewöhnliche Materialien oder ein extravaganter Stil kein Hindernis. Hier sei aber schon keine Überschrift vorhanden, die das Ganze als letzten Willen kennzeichne. Es werde nur der Vorname der Begünstigten genannt. Der Ausdruck „Haupterbin“ könne so verstanden werden, dass noch „Nebenerben“ vorhanden seien. Auf dem rechten Aufkleber fehle der Vorname des Erblassers. Die beiden Aufkleber bildeten kein einheitliches Dokument und könnten auch von verschiedenen Personen angebracht worden sein. Eine eigenhändige Unterschrift unter einem einheitlichen Text sei nicht vorhanden. Für besondere Zweifel sorgte beim Gericht, dass der Erblasser eine so „unsichere“ Form des Testaments gewählt hatte, ohne dazu gezwungen zu sein – er hatte zur fraglichen Zeit keinen Grund zur Eile.
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2013, Az. 2 W 80/13

Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2013 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Dr. Monika Stobrawe
Victoriaplatz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-5570
Monika.Stobrawe@ergo.de
http://www.ergo.com

Pressekontakt
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
089 9984610
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de