Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze

Ausgerutscht im Supermarkt

Verletzt sich eine Supermarkt-Kundin, weil sie im Laden auf einer Wasserpfütze ausrutscht, muss der Inhaber Schmerzensgeld bezahlen und auch beschädigte Kleidung ersetzen. Zumindest, wenn er keine Maßnahmen getroffen hat, um bei Regenwetter Pfützen schnell zu beseitigen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Schöneberg.
AG Schöneberg, Az. 17 C 113/14

Hintergrundinformation:
Inhaber von Geschäften haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht: Sie müssen dafür sorgen, dass ihren Kunden im Geschäft keine Gefahren drohen. Insbesondere müssen sie die Fußböden der allgemein zugänglichen Räume im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen während der Geschäftszeiten frei von Gefahren halten. Dies kann zum Beispiel durch regelmäßige Kontrollen passieren. Der Fall: Eine Kundin hatte bei Regenwetter in einem Berliner Lebensmittelgeschäft eingekauft. Als sie bei den Flaschenregalen einem anderen Kunden Platz machen wollte, rutschte sie auf einer Pfütze aus, stürzte rückwärts auf einen scharfkantigen Metallkorb und schlug dann hart mit dem Kinn auf dem Boden auf. Folge waren drei Blutergüsse, eine Fleischwunde am Oberkörper, ein Schnitt am Arm und eine fünf Wochen lang sichtbare Schwellung am Kinn. Jacke und T-Shirt waren zerrissen. Immerhin – eine andere Kundin leistete erste Hilfe und kühlte die Verletzungen mit einem Tiefkühlfisch. So kam es zum ersten Streit mit dem Ladenpersonal: Ein Mitarbeiter beschwerte sich, man habe einen zu teuren Fisch genommen. Die Kundin verklagte den Ladeninhaber auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Urteil: Das Amtsgericht Schöneberg gestand nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice der Kundin 1.000 Euro Schmerzensgeld zu, obwohl sie nur „mindestens 800 Euro“ beantragt hatte. Dazu kamen 128 Euro Schadenersatz für Kleidungsstücke und Medikamente. Der Ladeninhaber sei verpflichtet, gerade an einem Regentag Rutschgefahren vorzubeugen. Er müsse den Fußboden auf Pfützen kontrollieren und diese beseitigen. Offenbar habe er jedoch überhaupt keine Maßnahmen in dieser Richtung getroffen. Die Behauptung des Inhabers, eine Mitarbeiterin habe kurz vorher den Boden kontrolliert, habe sich als unwahr herausgestellt. Ein Mitverschulden der Kundin selbst oder anderer Kunden sei nicht feststellbar. Statt einer normalen Schadensregulierung habe man durch unwahre Behauptungen und fantasievoll ergänzte Versicherungsmeldungen versucht, um eine Haftung herumzukommen.
Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 17.04.2015, Az. 17 C 113/14

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