Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Straßenverkehrsrecht

Geschwindigkeitsbegrenzung durch Schild „Ende der Autobahn“?

Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ bedeutet nur, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es stellt für sich genommen keine Geschwindigkeitsbegrenzung dar. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamm. Ein Tempolimit von 50 km/h besteht nur, wenn es ausgeschildert ist, sich aus einem Ortsschild ergibt oder die Autofahrer an einer „geschlossenen Bebauung“ erkennen können, dass sie sich innerhalb eines Ortes befinden.
OLG Hamm, Az. 5 RBs 34/15

Hintergrundinformation:
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung wird normalerweise durch ein entsprechendes Verkehrsschild geregelt. Es gibt aber auch Tempolimits, die Autofahrer ohne ausdrücklichen Hinweis beachten müssen. So dürfen sie zum Beispiel in einem geschlossenen Ort maximal 50 km/h schnell fahren. Wann der „geschlossene Ort“ beginnt, richtet sich nach dem Ortseingangsschild, wann er endet, nach dem Ortsausgangsschild. Auch die Begrenzung auf 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften ist in der Regel nicht extra ausgeschildert. Was gilt aber bei einer Autobahn, die in eine andere Straße übergeht? Der Fall: Ein Autofahrer war von der Bundesautobahn 52 kommend auf der Norbertstraße in Essen in Fahrtrichtung Essen-Haarzopf gefahren. Er wurde mit 76 km/h „geblitzt“. Die Bußgeldbehörde war der Ansicht, dass er höchstens 50 km/h hätte fahren dürfen. Denn er hatte das Schild „Ende der Autobahn“ bereits passiert und sich in einer geschlossenen Ortschaft befunden. Es komme nicht darauf an, ob dahinter noch ein Ortseingangsschild oder ein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung gestanden habe. Die Behörde forderte eine Geldbuße von 120 Euro. Der Autofahrer ging gegen den Bußgeldbescheid vor. Das Urteil: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice war das Oberlandesgericht Hamm anderer Ansicht als die Bußgeldstelle und auch als die Vorinstanz, die das Bußgeld bestätigt hatte. Eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei hier nicht gerechtfertigt. Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ besage nur, dass die besonderen Regeln der Autobahn nicht mehr gelten. Es bedeute keine Geschwindigkeitsbegrenzung. An die Begrenzung auf 50 km/h in einer geschlossenen Ortschaft müsse sich ein Autofahrer nur halten, wenn er entweder ein Ortseingangsschild passiert habe oder anhand einer geschlossenen Bebauung zweifelsfrei erkennen könne, dass er sich in einem Ort befinde.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.11.2015, Az. 5 RBs 34/15

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