Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Nachbarschaftsrecht

Bolzplatz: Ein Ball pro Woche darf danebengehen

Bolzplätze in Wohngebieten sorgen immer wieder für Rechtsstreitigkeiten. In Sachsen-Anhalt muss nun ein Sportverein dafür sorgen, dass im Jahresdurchschnitt nicht mehr als ein Fußball pro Woche über den Zaun auf das Nachbargrundstück fliegt. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Naumburg.
OLG Naumburg, Az. 12 U 184/14

Hintergrundinformation:
Bei Streitigkeiten um Bolzplätze geht es oft um Lärm, manchmal aber auch um Bälle, die über den Zaun fliegen und dort landen, wo sie nicht hingehören – im Garten eines Nachbarn nämlich. Auch bei hoher Toleranzschwelle können häufige Ballattacken auf das heimische Blumenbeet irgendwann das Nervenkostüm zerrütten. Dies zeigt sich an einem Prozess, der in Sachsen-Anhalt durch mehrere Gerichtsinstanzen ging. Der Fall: Ein Sportverein betrieb einen Bolzplatz. Daneben befand sich ein Privatgrundstück. Immer wieder flogen nun Bälle über den Zaun. Der Hauseigentümer ärgerte sich nicht nur über die Bälle an sich, sondern auch über jugendliche Spieler, die auf der Suche nach dem runden Leder immer wieder auf sein Grundstück kletterten und dabei oft nicht allzu höflich waren. Allein im Jahr 2014 hatte er nach eigenen Angaben 134 Bälle zurückgegeben – die von den Spielern selbst eingesammelten waren dabei noch nicht mal mitgezählt. Der Verein räumte zwar „Ballüberflüge“ ein, bestritt aber den Umfang. Das Urteil: Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice kam das Oberlandesgericht Naumburg zu dem Schluss, dass deutlich zu viele Bälle dort landeten, wo sie nicht hingehörten. Ein Überflug von mehr als einem Ball pro Woche im Jahresdurchschnitt sei eine Beeinträchtigung seines Grundstücks, die der Kläger nicht dulden müsse. Ursache war aus Sicht des Gerichts der allzu niedrige Ballfangzaun. Denn dieser war nur vier Meter hoch und leicht zu „überschießen“. Bei der vom Verein geschilderten intensiven Nutzung des Platzes sei es sehr wahrscheinlich, dass die Angaben des Klägers stimmten. Dem Verein sei es zuzumuten, den Ballfangzaun auf die übliche Höhe von sechs Metern zu erhöhen. Es sei unverständlich, warum auf der anderen Seite des Platzes – zu einem Wald hin – ein sechs Meter hoher Zaun installiert sei, aber nicht auf der Grundstücksgrenze zum Kläger. Das Gericht gab dem Verein auf, dafür zu sorgen, dass im Jahresdurchschnitt nicht mehr als ein Ball pro Woche im Garten des Nachbarn lande. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung drohte das Gericht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro an. Es bleibt zu hoffen, dass diese Androhung die jugendlichen Spieler zu größerer Zielgenauigkeit motiviert – und vielleicht so die ein oder andere Fußball-Karriere anschiebt.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 23.11.2015, Az. 12 U 184/14

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