Das neue Einlagensicherungsgesetz – mehr Sicherheit für Anleger

Eine Information des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. (DVS)

Das neue Einlagensicherungsgesetz - mehr Sicherheit für Anleger

Der DVS hilft geschädigten Kapitalanlegern

8 Juli 2015. Am 3. Juli 2015 ist das neue Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz hat die deutsche Gesetzgebung die europäische Einlagensicherungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. „Aus einem Gesetz wurden so zwei gemacht, die für Anleger mehr Rechte und für Institute mehr Pflichten bedeuten sollen“, so der Deutsche Verbraucherschutzring e. V. (www.dvs-ev.net).

Aus dem bisherigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sind am 3. Juli 2015 zwei Gesetze geworden. Sämtliche Bezüge zur Einlagensicherung wurden ausgelagert und verbessert; genau so, wie es die europäische Richtlinie verlangt hatte. Diese hatte die Ziele die europäischen Einlagensicherungssysteme zu harmonisieren, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Entschädigungsverfahren zu beschleunigen und vereinfachen.

Schnelleres und einfacheres Entschädigungsverfahren

Neben den erweiterten Entschädigungsansprüchen* sind die Verbraucherschützer vor allem auf die verbraucherfreundlicheren Entschädigungsverfahren gespannt. Ab dem 1. Juni 2016 sollen Anleger innerhalb von sieben Arbeitstagen entschädigt werden (bisher waren es 20 Arbeitstage). Eine Entschädigung muss nun nicht mehr beantragt werden, das Einlagensicherungssystem nimmt von sich aus den Kontakt auf. Wer mehr als 100.000 Euro Entschädigung geltend machen will, muss dies dem Einlagensicherungssystem allerdings darlegen.

Wer bei einem Institut im Ausland Geld liegen hat, das eine Zweigstelle im Sinn des Kreditwesengesetzes in Deutschland betreibt, wird im Entschädigungsfall ebenfalls vom deutschen Einlagensicherungssystem ausgezahlt.

Mehr Pflichten für die Kreditinstitute

Damit Anleger ihre Ansprüche und Ansprechpartner im Entschädigungsfall kennen, müssen Kreditinstitute künftig ihre Kunden schriftlich über deren Rechte aufklären. Bei der Eröffnung eines Kontos und darüber hinaus einmal im Jahr. Außerdem müssen die Institute bis zum Jahr 2024 mindestens 0,8 % der Anlagegelder ansparen, damit künftig mehr Geld für Entschädigungsfälle zur Verfügung steht.

*100.000 Euro, wenn das Institut nicht mehr in der Lage ist, die Einlagen auszuzahlen; Bis zu 500.000 Euro, wenn der Betrag aus dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie stammt.

Der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. (DVS)

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