Dachfonds DWS ImmoFlex Vermögensmandat – ein weiterer Fonds muss schließen

Dachfonds DWS ImmoFlex Vermögensmandat – ein weiterer Fonds muss schließen
Dachfonds DWS ImmoFlex Vermögensmandat - ein weiterer Fonds muss schließen

Die Schwierigkeiten der Immobilienfonds ziehen immer weitere Kreise. Nun musste am 02.04.2012 die Fondsgesellschaft DWS nach dem db ImmoFlex abermals bei einem Dachfonds diesmal dem DWS ImmoFlex Vermögensmandat, die Anteilsausgabe und -rücknahme aussetzen. Mehr als 80 Prozent des Fondsvermögens soll in insgesamt 10 offenen Immobilienfonds investiert sein. Über 40 Prozent des Fondsvermögens soll allein in den beiden Krisenfonds SEB ImmoInvest und CS Euroreal stecken.

Diese beiden Immobilienfonds, kämpfen ihrerseits schon seit Jahren mit Liquiditätsengpässen. Beide müssen bis Mai wieder öffnen oder werden abgewickelt. Zu viele Anleger wollten scheinbar ihre Anteile am DWS ImmoFlex zurückgeben, deshalb sollen nun die flüssigen Mittel im Fondsvermögen nicht mehr ausreichen, um alle Anleger ohne massive Preisabschläge auszuzahlen. Um die verbleibenden Anleger zu schützen hat die DWS daher nun die Ausgabe und Rücknahme der Anteile vorübergehend ausgesetzt.
Ob und wann der DWS ImmoFlex wieder geöffnet werden kann, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Die Aussetzung der Anteilsscheinausgabe des DWS ImmoFlex hat daher bei seinen Anlegern zu großer Verunsicherung geführt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com raten Betroffenen in dieser Situation: Geschädigte Anleger sollten jetzt nicht tatenlos zusehen. Sinnvoll ist es, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, um etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Bank, die den Fonds vermittelt hat, prüfen zu lassen.
Die Kanzlei GRP Rainer LLP bietet Ihnen eine objektive und qualifizierte Beratung an. Der Schadensersatzanspruch könnte sich aus einer falschen Beratung ergeben. Die beratenden Banken sind verpflichtet die Anleger über die bestehenden Risiken, wie das Schließungs- oder Abwertungsrisiko, zu informieren. Daneben sollte der Berater den Kunden ihre Rückvergütungen sog. „Kick-backs“, die sie durch die Fondsvermittlung erhielt, offenlegen. In diesen Fällen bestehen Pflichtverletzungen, die zu einem Schadensersatzanspruch führen können.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unserer Kanzlei an einem unserer Standorte in Köln, Bonn, Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München oder Stuttgart.

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