D.A.S. Stichwort des Monats Juni: Abmahnungen von Immobilienanzeigen

Welche Annoncen sind abmahnfähig?

Viele gewerbliche Immobilienanzeigen in einschlägigen Internetportalen und in der Presse sind Ziel von Abmahnungen. Denn das Wettbewerbsrecht gibt Konkurrenten oder auch bestimmten Organisationen wie etwa Wettbewerbsvereinen das Recht, unlautere geschäftliche Handlungen von Gewerbetreibenden abzumahnen. Und auch im Immobilienbereich haben die Gerichte im Laufe der Zeit viele Formulierungen für unzulässig erklärt. Seit 1. Mai 2014 müssen zwingend einige Kerndaten aus dem Energieausweis in der Anzeige genannt werden – auch hier drohen teure Abmahnungen. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat drei Gerichtsurteile zum Thema „Abmahnungen von Immobilienanzeigen“ zusammengestellt.

Fall 1: Angaben zu Preis und Provision
Ein Makler hatte in einem Internetportal für Mietwohnungen geworben und dabei die Angabe verwendet „Provision für Mieter: 2 KM zzgl. gesetzl. MwSt. für den Mieter“. Er wurde abgemahnt, da er die Preisangabenverordnung nicht beachtet habe. Denn diese schreibe vor, dass bei Angeboten für Waren oder Dienstleistungen an Letztverbraucher zwingend ein Preis inklusive Mehrwertsteuer und nicht exklusive Mehrwertsteuer anzugeben sei. Nachdem sich der Makler weigerte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, kam es zum Prozess. Das Landgericht Bielefeld gestand dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen den Makler zu. Dieser habe gegen § 1 der Preisangabenverordnung verstoßen, indem er einen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer angab. Dies sei ein Wettbewerbsverstoß, weil § 1 Abs. 1 der PAngV auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten zu regeln. Der Verstoß sei geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Verbraucher seien es gewohnt, dass die Mehrwertsteuer in den Preis eingerechnet werde.
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 15.10.2013, Az. 17 O 122/13

Fall 2: Angaben zum Energieausweis
Seit 1. Mai 2014 gibt es eine Reihe von neuen Pflichtangaben, die Inserenten bei Anzeigen zur Vermietung oder zum Verkauf von Immobilien machen müssen. Die Anzeigen müssen nämlich Angaben aus dem Energieausweis des Gebäudes wiedergeben. Dies sind im Einzelnen:
– Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,
– Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs,
– wesentlicher Energieträger für Heizung,
– bei Wohngebäuden das Baujahr und
– bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse (soweit im Ausweis genannt).
Bei „Nichtwohngebäuden“ muss der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom getrennt aufgeführt sein. Fehlen diese Angaben, können Konkurrenten oder dazu berechtigte Verbände gewerbliche Inserenten abmahnen. Seit dem 1. Mai 2015 ist außerdem ein Bußgeld nach der Energieeinsparverordnung fällig, das bis zu 15.000 Euro betragen kann und den Eigentümer des Gebäudes (nicht den Makler) trifft.
§ 16a Abs. 1 Energieeinsparverordnung

Fall 3: „Ohne Maklergebühr“
Ein Verwalter von Eigentumswohnungen hatte in einer Anzeige Mietwohnungen mit dem fettgedruckten Zusatz „ohne Maklergebühr“ beworben. Er wurde daraufhin abgemahnt. Die Begründung: Als Hausverwalter dürfe er für die Vermietung der von ihm verwalteten Wohnungen ohnehin keine Maklergebühr verlangen. Es sei daher unzulässig, mit der nicht erhobenen Gebühr zu werben. Mit einer im Gesetz vorgesehenen Selbstverständlichkeit zu werben, sei eine Irreführung des Verbrauchers. Das Oberlandesgericht Hamburg sah dies anders. Mietinteressenten hätten grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, herauszufinden, ob sie für eine Mietwohnung Provision zahlen müssten oder nicht. Auch der Verwalter habe ein berechtigtes Interesse daran, diese Information hervorzuheben, da sie für die Interessenten entscheidend sei. Hier seien tatsächlich Wohnungen ohne Provision angeboten worden. Eine Irreführung des Verbrauchers liege nicht vor.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26.10.2000, Az. 3 U 42/00

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