CS Euroreal u. SEB Immoinvest – Siegreiche Urteile für Immobilienfondsanleger ergangen. Rechtsanwälte Wöhrle & Schick beraten Sie

Geschädigte Anleger der offenen Immobilienfonds CS Euroreal und des SEB Immoinvest (Anlagesumme ca. 12 Mrd. EURO) schöpfen nunmehr Hoffnung, dass sie nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben müssen. Die Landgerichte von Frankfurt/Main und Berlin haben vor kurzem geschädigten Anlegern von offenen Immobilienfonds aufgrund falscher Beratung durch die Banken Schadensersatz zugesprochen. In diesem Rahmen erhalten die Anleger ihr investiertes Kapital zurück.
CS Euroreal u. SEB Immoinvest - Siegreiche  Urteile für Immobilienfondsanleger ergangen. Rechtsanwälte Wöhrle & Schick beraten Sie

Am 09.05.2012 und am 21.05.2012 haben die Geschäftsführungen der beiden „Schwergewichte“ in der Immobilienfondsbranche mitgeteilt, dass beide Fonds aufgelöst werden müssen und den Anlegern eine langwierige Abwicklungsphase bevorsteht.

Die Abwicklungsphase, in der die Kapitalanleger keinen Zugriff auf ihr investiertes Kapital haben, widr mit erheblichen Kapitalverlusten einhergehen.
Diese Folgen müssen die betroffenen Anleger jedoch nicht widerstandslos hinnehmen. Vielmehr sollten geschädigte Anleger anwaltlich überprüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegenüber den beratenden Banken geltend gemacht werden können. Das solche Schadensersatzansprüche erfolgreich für Anleger erstritten werden können, zeigen aktuelle Urteile deutscher Gerichte, die festgestellt und geurteilt haben, dass Anleger von den Banken über das Schließungsrisiko hätten aufgeklärt werden müssen. Das Landgericht Frankfurt/Main hat in einem Urteil (AZ: 2-19 O 334/11 – nicht rechtskräftig) folgendes ausgeführt:

„Beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds sind die Anleger über das Risiko eines Kapitalverlusts im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen zu informieren, da es sich hierbei um ein dieser Anlageform grundsätzlich innewohnendes, dem Anleger regelmäßig nicht erkennbares Risiko handelt (vgl. auch § 5 WpDVerOV). Eine Aufklärung des Anlegers ist nicht, wie die Beklagte geltend macht, deshalb entbehrlich, weil die Aussetzung der Anteilsrücknahme dem Schutz der einzelnen Anleger diene, um in deren Interesse zu verhindern, dass das Fondsmanagement Fondsvermögen unter Zeitdruck und damit gegebenenfalls zu einem niedrigerem Preis veräußern müsse. Ob und inwieweit eine Aussetzung sinnvoll und im Interesse gerade auch des nicht institutionellen Anlegers sogar vorteilhaft sein mag, berührt nämlich die Tatsache nicht, dass mit der Aussetzung für den Anleger ein naheliegendes, nicht unerhebliches Kapitalverlustrisiko besteht, welches auch und gerade durch die dem Anleger alternativ regelmäßig offen stehende Möglichkeit einer Veräußerung über den Zweitmarkt nicht abgefangen werden kann. Ob sich aus der Historie des streitgegenständlichen … Anhaltspunkte für die konkrete Möglichkeit der Aussetzung ergaben, kann nach dem Gesagten dahinstehen, da es sich insoweit um einen grundsätzlich aufklärungspflichtigen Umstand handelt.“

Diesen Ausführungen schließt sich das Landgericht Berlin an und spricht geschädigten Anlegern ebenfalls Schadensersatz zu. Diese Urteile sind wegweisend, da die beratenden Banken fast nie über das bestehende Schließungsrisiko von offenen Immobilienfonds aufgeklärt haben. Es bestehen somit in einer Vielzahl von Fällen sehr gute Erfolgsaussichten für einen etwaigen Schadensersatzprozess.

Anleger, die die eingetreten Schäden nicht hinnehmen möchten, sollten jedoch zeitnah handeln, da möglichen Ansprüchen auf Rückabwicklung auch im Jahr 2012 die Verjährung droht.

Herr Rechtsanwalt Wöhrle von der Rechtsanwaltskanzlei Wöhrle & Schick aus Bad Kreuznach informiert Sie gerne über die drohende Verjährung und überprüft Ihre möglichen Ansprüche. Rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Nutzen Sie auch unseren Anlegerfragebogen, den Sie bequem am Computer ausfüllen können. Wir antworten Ihnen umgehend. Gerne übernehmen wir für Sie kostenlos auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung, soweit eine solche besteht.
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