CS Euroreal – Positive Urteile zugunsten von Immobilienfondsanlegern erstritten. Wir beraten Sie

Geschädigte Anleger des offenen Immobilienfonds CS Euroreal können auf Schadensersatz hoffen. Das Landgericht Frankfurt/Main und das Landgericht Berlin sprechen ganz aktuell betroffenen Anlegern von offenen Immobilienfonds wegen Falschberatung der Banken Schadensersatz zu. Die Anleger erhalten ihr investiertes Kapital zurück.
CS Euroreal - Positive Urteile zugunsten von Immobilienfondsanlegern erstritten. Wir beraten Sie

Am 21.05.2012 hat die Geschäftsführung des CS Euroreal mitgeteilt, dass dieser nicht wieder geöffnet wird, sondern bis zum Jahre 2017 abgewickelt werden soll. Dies wird mit erheblichen Kapitalverlusten für die Anleger einhergehen. Darüber hinaus haben die Anleger auch keinen Zugriff auf ihr Kapital.

Betroffene Anleger müssen diese Kapitalverluste und die Falschberatung durch die Banken jedoch nicht tatenlos hinnehmen. Anleger sollten anwaltlich prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegenüber den beratenden Banken geltend gemacht werden können. Berechtigte Hoffnung machen aktuelle Urteile deutscher Gerichte, die festgestellt und geurteilt haben, dass Anleger von den Banken über das Schließungsrisiko hätten aufgeklärt werden müssen. So hat das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil (AZ: 2-19 O 334/11 – nicht rechtskräftig) folgendes ausgeführt:

„Beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds sind die Anleger über das Risiko eines Kapitalverlusts im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen zu informieren, da es sich hierbei um ein dieser Anlageform grundsätzlich innewohnendes, dem Anleger regelmäßig nicht erkennbares Risiko handelt (vgl. auch § 5 WpDVerOV). Eine Aufklärung des Anlegers ist nicht, wie die Beklagte geltend macht, deshalb entbehrlich, weil die Aussetzung der Anteilsrücknahme dem Schutz der einzelnen Anleger diene, um in deren Interesse zu verhindern, dass das Fondsmanagement Fondsvermögen unter Zeitdruck und damit gegebenenfalls zu einem niedrigerem Preis veräußern müsse. Ob und inwieweit eine Aussetzung sinnvoll und im Interesse gerade auch des nicht institutionellen Anlegers sogar vorteilhaft sein mag, berührt nämlich die Tatsache nicht, dass mit der Aussetzung für den Anleger ein naheliegendes, nicht unerhebliches Kapitalverlustrisiko besteht, welches auch und gerade durch die dem Anleger alternativ regelmäßig offen stehende Möglichkeit einer Veräußerung über den Zweitmarkt nicht abgefangen werden kann. Ob sich aus der Historie des streitgegenständlichen … Anhaltspunkte für die konkrete Möglichkeit der Aussetzung ergaben, kann nach dem Gesagten dahinstehen, da es sich insoweit um einen grundsätzlich aufklärungspflichtigen Umstand handelt.“

Mit ähnlichen Argumenten spricht auch das Landgericht Berlin geschädigten Anlegern Schadensersatz zu. Da die beratenden Banken so gut wie nie über das Schließungsrisiko von offenen Immobilienfonds aufgeklärt haben, sind diese Urteile wegweisend und geben Anlegern berechtigte Hoffnung ihr eingesetztes Kapital auf gerichtlichem Wege zurückzuerhalten.

Anleger, die nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben möchten, sollten jedoch rasch handeln, da möglichen Ansprüchen auf Rückabwicklung auch im Jahr 2012 die Verjährung droht.

Herr Rechtsanwalt Wöhrle von der Rechtsanwaltskanzlei Wöhrle & Schick aus Bad Kreuznach informiert Sie gerne über die drohende Verjährung und überprüft Ihre möglichen Ansprüche. Rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Nutzen Sie auch unseren Anlegerfragebogen, den Sie bequem am Computer ausfüllen können. Wir antworten Ihnen umgehend. Gerne übernehmen wir für Sie kostenlos auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung, soweit eine solche besteht.

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