Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht – Behandlungsfehler – Arzthaftungsrecht (bundesweit)

Ciper & Coll., die Anwälte für Medizinrecht – Behandlungsfehler – Arzthaftungsrecht (bundesweit)

Ciper & Coll. qualifizierte Rechtsberatung und vertretung im Medizinrecht, Arzthaftungsrecht und bei Schmerzensgeld- bundesweit

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht legt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:

1.
Landgericht München I – vom 28. Juli 2013
Versicherungsrecht – Arzthaftungsrecht: Prozessverlust für die Rechtsschutzunion Schaden GmbH gegen medizingeschädigte Versicherungsnehmerin, LG München I, Az. 26 O 18642/12

Chronologie:
Die Klägerin ist bei der Beklagten, der Rechtsschutzunion in ihrer Funktion als Schadenabwicklungsunternehmen rechtsschutzversichert. Sie wandte sich in einer umfangreichen arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit an Ciper & Coll., um gegen ein Krankenhaus in Berlin Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM erbat zunächst den Deckungsschutz für außergerichtlichen Rechtsschutz, was die Beklagte wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten ablehnte. In der Folge besann der Versicherer sich eines Besseren, lehnte aber weiterhin die Regulierung der Höhe nach ab, woraufhin die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.

Verfahren:
Das befasste Landgericht München I hielt die Eintrittspflicht der Beklagten für eindeutig. Die Rechtsschutzunion sei hinreichend über die Sache informiert gewesen, Raum für eine Obliegenheitsverletzung seitens der Anwälte der Klägerin sah das Gericht nicht. Das Gericht riet der Beklagten an, sich wenigstens im Vergleichswege zu einigen und den Deckungsschutz zu erteilen, was der Versicherer hartnäckig verweigerte. Daraufhin verurteilte das Gericht die Rechtsschutzunion, ihren Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag entsprechend der Klägerin für einen Streitwert von 45.000,- Euro Deckungsschutz für ein außergerichtliches sowie erstinstanzliches Verfahren gegen das Berliner Klinikum zu gewähren.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Aus Schaden wird man gewöhnlich klug, nicht jedoch die Rechtsschutzunion Schaden GmbH mit Sitz in München. Zum wiederholten Male müssen Versicherungsnehmer, so wie im vorliegenden Fall, gegen die eigene Rechtsschutzversicherung zunächst gerichtlich vorgehen, um den begehrten Deckungsschutz zu erhalten. Mehrere Dutzend Gerichtsverfahren, in denen diesem Versicherer vom Gericht aufgezeigt wurde, dass er seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nachzukommen habe, sind gerichtskundig. Ebenso äusserte das Gericht, dass es gerichtsbekannt sei, dass die Rechtsschutzunion ihr zugegangene Unterlagen als nicht erhalten bezeichnete. Das scheint den Versicherer aber nicht zu tangieren. Derartige unnötige Verfahren belasten die Gerichtsbarkeit und die entstehenden Zusatzkosten die Versichertengemeinschaft. Die Aufsichtsbehörde des Versicherers, die BaFin ist über die unverständliche Regulierungspraxis der Rechtsschutzunion seit langem informiert, so Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM.

2.
Landgericht Magdeburg – vom 01. August 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehllagerung nach supra- und transkondylärer Ellenbogenfraktur, LG Magdeburg, Az. 9 O 828/11 -191-

Chronologie:
Die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Klägers war im Oktober 2010 aus dem Bett gefallen und hatte sich dabei eine Ellenbogenfraktur zugezogen. Im Krankenhaus der Beklagten wurde die Fraktur operativ behandelt, die Lagerung des Armes postoperativ war jedoch zu bemängeln. Eine Folgeoperation wurde erforderlich, die zu weiteren Schmerzen und psychischen Folgeschäden führte.

Verfahren:
Das Landgericht Magdeburg hat den Vorfall fachmedizinisch würdigen lassen. Da eine eindeutige Klärung nicht möglich war, regte das Gericht an, dass sich die Parteien gütlich einigen sollten. Darauf ließen sich beide ein. Den Streitwert des Verfahrens legte das Gericht im deutlich sechsstelligen Eurobereich fest.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In manchen Arzthaftungsprozessen lässt sich nicht genau eruieren, wie das Geschehene passieren konnte, ob und in welchem Maße der eingetretene Schaden durch ärztliches Versagen herbeigeführt wurde und wie die gesundheitliche Entwicklung normalerweise verlaufen wäre. In solchen Fällen bietet sich eine vergleichsweise Klärung an, so wie im vorliegenden Fall, meint der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt.

3.
Landgericht Wuppertal – vom 09. August 2013
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Tetraplegie nach verkanntem Aneurysma, LG Wuppertal, Az. 5 O 217/11

Chronologie:
Der 48-jährige Kläger begab sich in 2006 in das Krankenhaus der Beklagten. Dort wurden zwei bestehende Aneurysmen übersehen. Erst zwei Jahre später wurden diese nach einer Gehirnblutung diagnostiziert. Durch die Fehldiagnose leidet der Kläger nunmehr an einer Tetraplegie.

Verfahren:
Das Landgericht Wuppertal hat einen Gutachter mit dem Vorfall befasst. Nachdem dieser eine Fehlerhaftigkeit konstatierte, verurteilte das Gericht die Beklagte zu einem Schmerzensgeld von 100.000,00 Euro und stellte fest, dass auch sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen seien.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der Kläger ist aufgrund seiner Gesundheitsschädigung erheblich in seiner allgemeinen Lebensführung eingeschränkt und dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen. Seiner Berufstätigkeit kann er nicht mehr nachgehen.

Kontakt
Ciper & Coll.
Herr Dirk Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
0211556207
ra.ciper@t-online.de
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