BSG zur Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern

BSG zur Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern

BSG zur Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern

Die Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern ist ein brisantes Thema. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass Geschäftsführer regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen sind.

Die Frage der Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern kann ggf. zu erheblichen Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge führen. Das BSG hat mit Urteilen vom 14. März 2018 (Az.: B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R) festgestellt, dass Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und damit auch sozialversicherungspflichtig sind. An die Selbstständigkeit eines Geschäftsführers formulierte es hohe Anforderungen. Insbesondere käme es darauf an, dass der Geschäftsführer über ausreichende rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten verfügt, um die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer über einen Anteil von 45,6 Prozent am Stammkapital. Zusätzlich gab es mit dem zweiten Gesellschafter der GmbH eine „Stimmbindungsabrede“. Im anderen Fall hielt der Geschäftsführer nur 12 Prozent des Stammkapitals. In beiden Fällen stellte das BSG fest, dass die Geschäftsführer als abhängig Beschäftigte der GmbH anzusehen sind. Damit stellte es auch die Sozialversicherungspflicht fest.

Zur Begründung führte das BSG aus, dass Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur dann nicht als abhängig Beschäftigte einzuordnen sind, wenn sie die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das sei regelmäßig dann möglich, wenn der Geschäftsführer mehr als 50 Prozent des Stammkapitals hält und damit der Mehrheitsgesellschafter ist. Verfügt der Geschäftsführer nur über 50 Prozent der Anteile am Stammkapital oder weniger, könne eine abhängige Beschäftigung nur ausgeschlossen werden, wenn der Geschäftsführer durch ausdrückliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende Sperrminorität verfüge und er dadurch Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern könne.

Zudem betonte das BSG, dass es nicht darauf ankomme, welche Befugnisse der Geschäftsführer im Außenverhältnis der GmbH hat oder welche Freiheiten ihm bei seinen Tätigkeiten, z.B. bezüglich der Arbeitszeit, eingeräumt werden. Entscheidend sei, dass er eine ausreichende Rechtsmacht besitze.

Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Geschäftsführer und Gesellschaften bezüglich der Sozialversicherungspflicht beraten.

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