Betriebsbedingte Kündigungen im FEZ

Wie können sich die betroffenen Arbeitnehmer dagegen wehren?
Betriebsbedingte Kündigungen im FEZ

Im FEZ (Freizeit und Erholungszentrum) an der Wuhlheide drohen den Arbeitnehmern betriebsbedingte Kündigungen. Wie können sich die betroffenen Arbeitnehmer dagegen wehren? Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.

Presseberichten zufolge droht dem beliebten Freizeitzentrum FEZ ab 2012 eine Finanzierungslücke, die nach Aussage eines Betriebsratsmitglieds mit der Entlassung von 8-10 Mitarbeitern (also mit betriebsbedingten Kündigungen) „kompensiert“ werden müsse. Betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht in Berlin zu erheben.

Eine Kündigungsschutzklage hat bei betriebsbedingten Kündigungen nicht selten hohe Aussichten auf Erfolg. Ein betriebsbedingt gekündigter Mitarbeiter kann sich mit einer Kündigungsschutzklage durchaus Hoffnung machen, sich wieder in den Betrieb – hier: zurück auf seinen Arbeitsplatz im FEZ – zurück zu klagen. In den allermeisten Fällen kann der Arbeitnehmer eine hohe Abfindung erstreiten.

Der Grund dafür, dass die meisten betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht eine starke Rechtsposition haben, liegt in den zahlreichen Fehlern, die ein Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung regelmäßig begehen kann. In vielen Fällen ist bereits das Kündigungsschreiben formell fehlerhaft. Regelmäßig bestehen zumindest realistische Zweifel daran, dass der Arbeitgeber die Sozialauswahl korrekt ausgeführt hat. Medienberichten zufolge hat das FEZ 86 Mitarbeiter. Wenn das FEZ sich unter den 86 Mitarbeitern 8 oder 10 aussucht, dann dürfte die Wahrscheinlichkeit regelmäßig recht hoch dafür sein, dass es zumindest zweifelhaft ist, dass einer der betriebsbedingt gekündigten Mitarbeiter im Vergleich mit anderen, die im FEZ bleiben dürfen, weniger sozial schutzwürdig ist. Aufgrund der vom Kündigungsschutzgesetz vorgeschriebenen Sozialauswahl darf ein Arbeitnehmer bei einer wirtschaftlichen Zwangslage nur dann gekündigt werden, wenn er sozial weniger schutzwürdig ist, als die anderen Arbeitnehmer.

Wenn – wie oft – Zweifel an der Rechtmäßigkeit der betriebsbedingten Kündigung bestehen, wird der Arbeitgeber regelmäßig eine hohe Abfindung zahlen, damit er es nicht riskiert, den Mitarbeiter nach einem viele Monate oder sogar Jahre andauernden Rechtsstreit wieder in den Betrieb aufzunehmen und sein gesamtes Gehalt und Sozialversicherungsbeiträge in beträchtlicher Höhe nachzahlen zu müssen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Nach Erhalt einer Kündigung müssen sie schnell handeln. Die Frist von drei Wochen ist sehr schnell rum und ein Vorgehen gegen die Kündigung ist nach Ablauf dieser Frist nahezu nicht mehr möglich. Selbst wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Abfindungsangebot für den Fall anbieten sollte, dass sie keine Kündigungsschutzklage einreichen, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage in den allermeisten Fällen dennoch. Denn die vom Arbeitgeber angebotenen Abfindungszahlungen sind regelmäßig deutlich niedriger als das, was sich vor dem Arbeitsgericht erzielen lässt.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

13.10.2011

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