Berliner Testament und das Supervermächtnis

Berliner Testament und das Supervermächtnis

Berliner Testament und das Supervermächtnis

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html Beim Ehegattentestament oder Berliner Testament werden u.U. die Steuerfreibeträge der erbberechtigten Kinder verschenkt. Abhilfe kann das sog. Supervermächtnis schaffen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ziel des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments oder Berliner Testaments ist die Versorgung des Ehepartners nach dem Tod des anderen. Im Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben und die gemeinsamen Kinder in der Regel als Schlusserben ein.

Als Folge wird der Ehepartner im ersten Erbfall zum Alleinerben. Mit dem Tod des zweiten Ehepartners fällt der Nachlass an die Kinder. Diese gängige und in vielen Fällen auch sinnvolle Nachlassregelung bietet auch Nachteile. Besonders wenn großes Vermögen vererbt wird. Denn dann werden die steuerlichen Freibeträge der Kinder nicht genutzt und der Nachlass unter Umständen zweimal versteuert.

Für Ehepartner gilt im Erbschaftsfall ein steuerlicher Freibetrag von 500.000 Euro, für die Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro. Stirbt der Ehemann und hinterlässt der Frau als Alleinerbin ein Vermögen in Höhe von 600.000 Euro wird sie erbschaftssteuerpflichtig. Geht dieses Vermögen nach dem Tod der Frau an das gemeinsame Kind, wird erneut Erbschaftssteuer fällig, da die steuerlichen Freibeträge schon im ersten Erbfall nicht optimal ausgenutzt wurden.

Dies kann durch ein sog. Supervermächtnis verhindert werden. Dabei können die Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament regeln, dass der überlebende Ehepartner und Erbe frei bestimmen kann, ob in welcher Höhe und wann die Kinder erben sollen. Dadurch kann Gestaltungsspielraum geschaffen werden ohne die Versorgung des überlebenden Ehegatten zu gefährden.

Darüber hinaus ist beim Berliner Testament auch die Bindungswirkung der letztwilligen Verfügung zu beachten. Das Testament kann nicht von einem Ehepartner eigenmächtig verändert werden – auch nicht nach dem Tod des Ehepartners. Auch dies kann in der Praxis zu Problemen führen. Daher ist es ratsam, bei der Formulierung eines Testaments oder Erbvertrags im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte hinzuzuziehen, die die Konsequenzen der letztwilligen Verfügung überblicken und das Testament auch so formulieren, dass es später nicht zu Streitigkeiten unter den Erben kommt.

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