Banken müssen Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen zurückzahlen.

BGH erklärt Bearbeitungsentgelte in Privatkreditverträgen für unwirksam; Banken müssen die Bearbeitungsgebühren bei privaten Kreditverträgen zurückzahlen.

Banken müssen Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen zurückzahlen.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion – Insolvenzrecht Dresden

Rechtsgrundsatz – Kreditrecht Bearbeitungsgebühr

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute enthaltenen Klauseln über Bearbeitungsentgelte unterliegen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Derartige Klauseln sind gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12).

Sachverhalt – Kreditrecht Bearbeitungsgebühr

Bank B verlangt bei Abschluss von Privatkreditverträgen Bearbeitungsentgelte (hier: 1 % der Kreditsumme).

Verbraucherschutzverband V klagt gegen Bank B auf Unterlassung. Begründung: Die Klausel ist unwirksam. Der Zins ist die Gegenleistung des Kunden für den Kredit. Außerdem erbringt die Bank die Kreditbearbeitung im Eigeninteresse.

Landgericht Dortmund und Oberlandesgericht Hamm (Berufung) geben V recht. Die Revision der B vor dem BGH bleibt ohne Erfolg.

Rechtsgründe – Kreditrecht Bearbeitungsgebühr

Bearbeitungsgebühren als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“

Sogenannte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ in Verträgen (hier: Kreditverträge) unterliegen nach §§ 307 ff BGB einer verschärften Kontrolle durch die Gerichte. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei vorgibt (hier: Bearbeitungsentgelt).

Die Bearbeitungsgebühr benachteiligt den Kunden

Unwirksam ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie die andere Partei (hier: Kreditkunde) entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Ein solcher Fall liegt u.a. nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, wenn die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (hier: des Kreditvertrages) abwicht.

Preisgestaltungen zur Hauptleistung und zu entgeltlichen Sonderleistungen darf das Kreditinstitut grundsätzlich frei vornehmen (z.B. Zins, Disagio).

Demgegenüber unterliegen Preisbestimmungen zur Abwälzung allgemeiner Betriebskosten der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 307 ff BGB. Hierzu gehört auch die vorliegende Klausel über die Bearbeitungsgebühr.

Kreditbearbeitung beinhaltet: Vertragsgespräch, Aufnahme von Kundenwünschen, Bonitätsprüfung, Vertragsausfertigung, Beschaffung des Kapitals, Kreditauszahlung, Kreditüberwachung.

Die Bearbeitungsgebühr ist kein Preisbestandteil beim Kreditvertrag, wie sie laufzeitunabhängig ist, weil sie keine zinsähnliche Vergütung darstellt und weil der Aufwand z.T. schon vor Vertragsschluss entsteht.

Bearbeitungsgebühr widerspricht dem Kreditvertragstyp

Die vorliegende Klausel über die Bearbeitungsgebühr verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam.

Der gesetzliche Grundgedanke des Kreditvertrages ist die laufzeitabhängige Kapitalüberlassung gegen Zinszahlung. Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt widerspricht diesem Grundgedanken.

Die Bank muss alle ihre Kosten und den Gewinn in die Zinsen einrechnen.

Die Bank arbeitet im Eigeninteresse

Außerdem erbringt die Bank keine Leistung für den Kunden, sondern sie arbeitet im Eigeninteresse mit dem Ziel des Vertragsabschlusses.

Mein Rechtstipp – Kreditrecht

1.Jeder Kunde eines Privatkredits seit 2004 kann das Bearbeitungsentgelt zurückfordern, und zwar so:

-Schriftlich,
-Kalenderfrist setzen,
-der Zugang muss nachweisbar sein,
-auch die Zinsen auf die Bearbeitungsgebühr geltend machen,

2.Am 31.12.2014 tritt Verjährung ein! Die Verjährung wird unterbrochen durch:

-Klage,
-Beschwerdeschrift zum Ombudsmann (bei Verjährungsregelung in der Verfahrensordnung)

, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden. Bei Fragen stehen wir gern zur Verfügung.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion

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Insolvenzrecht Dresden TV.

Kanzleiprofil – Rechtsanwalt Dresden – Ulrich Horrion

Kurz-Profil
– Studium in Berlin und Bochum,
– Selbständig seit 08/1990,
– Beratung und Vertretung in allen Rechtsgebieten, Themenschwerpunkte der Kanzlei:

o Insolvenzrecht,
o Arbeitsrecht und
o Verkehrsrecht.

– hohe Mandantenzufriedenheit,
– über 24 Jahre Berufserfahrung,
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– motivierte und gut ausgebildete Mitarbeiter,
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o eigener Blog mit Kommentarfunktion,
o eigener Videokanal auf YouTube,
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Werdegang – Rechtsanwalt Dresden

Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht sind die Themenschwerpunkte der 1990 gegründeten Rechtsanwaltskanzlei Ulrich Horrion in Dresden. Mandanten mit Fragen aus anderen Rechtsgebieten werden dort selbstverständlich ebenso betreut.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion wurde am 07.05.1957 in Dortmund geboren. Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er an der Freien Universität Berlin und an der Ruhr-Universität Bochum. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen war er zunächst zwei Jahre lang als Anwalt im Anstellungsverhältnis tätig.

Philosophie der Kanzlei – Rechtsanwalt Dresden

„Die Philosophie meiner Kanzlei ist die Rechtsberatung in einem engen persönlichen und vertrauensvollen Verhältnis zum Mandanten. Motivation und Kreativität sind für unsere Tätigkeit wichtige Kriterien. Es ist uns ein besonderes Anliegen, den Mandanten in seiner Lage zeitnah und konstruktiv zu unterstützen, um so ein hohes Maß an Zufriedenheit zu erreichen. Wir sind ständig bemüht, die Qualität unserer Dienstleistung zu verbessern und legen daher großen Wert auf Ihre abschließende Meinung über uns“ so Rechtsanwalt Ulrich Horrion.

24 Jahre Berufserfahrung – Rechtsanwalt Dresden

Er verfügt über eine langjährige Berufserfahrung in der anwaltlichen Tätigkeit, und zwar sowohl in der außergerichtlichen Beratung als auch in der Prozessvertretung. In den 24 Berufsjahren hat Rechtsanwalt Horrion über 5.000 Mandate abgewickelt; die Erfolgsquote liegt sehr hoch. Dies alles ist ein wichtiger Garant für den Erfolg!

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Mitarbeiter – Rechtsanwalt Dresden

Für die erfolgreiche Mandatsbearbeitung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Einer der wichtigsten Faktoren sind neben der Kompetenz des Anwalts, die Mitarbeiter einer jeden Kanzlei. Der Anwalt sucht ständig Anspruchsgrundlagen, prüft Rechtsnormen, formuliert Schriftsätze und verfasst Verfügungen. Weiterhin verbringt Rechtsanwalt Horrion einen Teil seiner Zeit in den Gerichten. Damit die Mandate rechtzeitig und in erfolgreicher Qualität weiter bearbeitet werden, benötigt eine erfolgreiche Kanzlei gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiter. Dies ist in der Kanzlei Horrion der Fall. Seine Kanzlei beschäftigt drei Mitarbeiter und bildet eine aus dem englischen Sprachraum stammende junge Frau als Rechtsanwaltsfachangestellte aus. Sie soll nach Ihrer Ausbildung den Bedarf nach steigender Internationalität zukünftig mit abdecken.

Informationstechnologie – Rechtsanwalt Dresden

Seine Kanzlei ist an der juristischen Datenbank „Juris“ mit über einer Million
Fundstellen angeschlossen. Auf diese Datenbank greifen auch Gerichte und Behörden zurück. So ist es jederzeit möglich, die aktuelle Rechtsprechung sowie wissenschaftliche Beiträge für die Mandatsbearbeitung abzurufen. Daneben werden verschiedene Fachzeitschriften bezogen. In seiner Kanzlei kommt das moderne juristische Bearbeitungsprogramm RA-Micro zum Einsatz. Das Programm ermöglicht eine effektive und kostengünstige Mandatsbearbeitung.

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