BAG: Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

BAG: Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

BAG: Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

Ein Griff in die Intimsphäre eines Arbeitskollegen kann die fristlose Kündigung rechtfertigen, auch wenn die Handlung nicht sexuell motiviert ist. Das hat das BAG entschieden (Az.: 2 AZR 302/16).

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Arbeitsverhältnis auch außerordentlich fristlos gekündigt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Ein solch wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist auch die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, selbst wenn die Handlung nicht sexuell motiviert ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2017 festgestellt (Az.: 2 AZR 302/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeiter einem Kollegen von einer Leiharbeitsfirma schmerzhaft von hinten zwischen die Beine gepackt und anschließend Bemerkungen gemacht. Unter Einbeziehung des Betriebsrats sprach der Arbeitgeber daraufhin die fristlose Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Die Kündigungsschutzklage des Arbeiters hatte am Landesarbeitsgericht Erfolg, das BAG als höchste Instanz sah die Sache jedoch anders. Die Erfurter Richter erklärten, dass die absichtliche Berührung der Intimsphäre eines Kollegen immer eine sexuelle Belästigung sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Handlung sexuell motiviert gewesen ist. Denn sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sei häufig Ausdruck von Hierarchien und Machtausübung und weniger von sexueller Lust bestimmt. Die Kündigung sei in solchen Fällen gerechtfertigt, so das BAG.

Das Landesarbeitsgericht muss nun erneut entscheiden, ob die Kündigung wirksam ist. Unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall relevanten Umstände muss es klären, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wenigstens bis zum ordentlichen Kündigungstermin zugemutet werden kann. Möglich ist auch, dass eine Anmahnung ausgereicht hätte, um das Verhalten des Arbeitnehmers zu steuern, sodass er künftig nicht mehr gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der die Arbeitsgerichte die Interessen der Parteien abwägen müssen. Umso wichtiger ist es für Arbeitgeber, sich bei der außerordentlichen Kündigung genau vorzubereiten. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

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