Außerordentliche Kündigung wegen heimlichen Mitschnitts eines Personalgesprächs grundsätzlich möglich

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 2 AZR 989/11 –).

Ausgangslage:

Arbeitnehmer, die von ihren Vorgesetzten heimlich, bzw. unter vier Augen, gemobbt werden, geraten häufig in Beweisnot. Der Vorgesetzte ist regelmäßig Zeuge, der Arbeitnehmer kann vor Gericht nur auf einer Parteivernehmung bestehen. Fazit: Er kann regelmäßig die Vorwürfe nicht beweisen. Hier liegt es nahe die moderne Technik zu nutzen und heimlich Ton-/Bildmitschnitte der Vorgänge anzufertigen. Ein nicht ungefährliches Vorgehen, kann ein solches Verhalten doch die fristlose Kündigung (ohne vorherige Abmahnung) rechtfertigen.

Fall:

Ein Arbeitnehmer hatte heimlich Tonmitschnitte von verschiedenen Personalgesprächen angefertigt. Zur Rechtfertigung hatte er angegeben, dass er jahrelanger schikanöser Behandlung seines Vorgesetzten ausgesetzt gewesen sei. Der Arbeitgeber hatte eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf das Verhalten des Arbeitnehmers gestützt.

Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht: Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Maßgeblich ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Dieser hat seine Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auch im Hinblick auf die Vertraulichkeit des Wortes zu schützen. Das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen darf – auch im Betrieb – nicht heimlich mitgeschnitten werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich erklärt, dass es auf die strafrechtliche Relevanz (Strafbarkeit nach § 201 StGB) des Verhaltens nicht ankommt. Mit anderen Worten, selbst wenn der Arbeitnehmer wegen der Tat strafrechtlich nicht belangt werden könnte, kann sie für eine Kündigung ausreichend sein. Abzustellen ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nämlich auf den eingetretenen Vertrauensverlust.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Manchmal hat man nur die Wahl zwischen verschiedenen Übeln. Gleichwohl sollte man sich der Problematik unbedingt bewusst sein, um nicht am Ende eine fristlose Kündigung zu erhalten, statt seine Ansprüche wegen Mobbings durchzusetzen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Arbeitgeber müssen bei der heimlichen Überwachung von Arbeitnehmern aufgrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowieso große Vorsicht walten lassen. Das Bundesarbeitsgericht lässt die Überwachung nur bei dem auf konkreten Tatsachen begründeten Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer zu. Wer in anderen Fällen überwacht, riskiert nicht nur, dass die späteren Kündigungen unwirksam sind, sondern muss auch an den Arbeitnehmer Schadensersatz zahlen.

3.3.2015

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