Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Ersatz der Kosten von Schönheitsreparaturen. Hierzu neue Fristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Ersatz der Kosten von Schönheitsreparaturen. Hierzu neue Fristrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Kann der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen ersetzt bekommen, wenn es sich herausstellt, dass die Schönheitsreparaturklausel des Mietvertrages unwirksam ist und er deswegen nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war? Eindeutig ja! Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Mieter die Kosten der Malerfirma oder seine eigenen Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftführung ohne Auftrag, der ungerechtfertigten Bereicherung oder gegebenenfalls wegen Schadensersatzes aufgrund schuldhafter Verwendung von unwirksamen Vertragsklauseln von dem Vermieter ersetzt verlangen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt (Urteil vom 4.5.2011, Aktenzeichen: VIII ZR 195/10), dass dies nur innerhalb der 6-Monats-Frist des § 548 Abs. 2 BGB möglich ist. Der BGH machte deutlich, dass die Frist nach Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig von der Kenntnis des Mieters von der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel zu laufen beginnt. 6 Monate nach Ende des Mietverhältnisses kann dieser Anspruch des Mieters nach diesem Urteil des BGH nicht mehr geltend gemacht werden.

Fachanwaltstipp Mieter: Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass es sich lohnt, in Erfahrung zu bringen, ob die Schönheitsreparaturklausel in Ihrem Mietvertrag wirksam ist oder nicht. Damit sollte nicht 6 Monate gewartet werden. Besser ist, vor Mietvertragsende eine Klärung herbeizuführen und nur dann mehrere 1000 EUR in die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu investieren, wenn Sie zweifellos hierzu verpflichtet sind.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

22.08.2011

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Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Mieter:

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Bredereck Willkomm für Mieter und Vermieter von Gewerberäumen

Das Gewerberaummietrecht ist eine „Sondermaterie“ innerhalb des Mietrechts, die wohl nur ein ausgewiesener Spezialist überblicken kann. In kaum einem mietrechtlichen Bereich können Fehler bei Vertragsabschluss so gravierende Folgen haben, wie im Gewerbemietrecht. Eine Beratung erfordert nahezu in jedem Fall die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts. Wir beraten Sie hilfreich unter anderem bei

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-Konkurrenzschutz (Gestaltung entsprechender Klauseln, Beratung zum vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, Beratung zum Vorliegen von Hauptartikeln oder zu Nebenartikeln, Beratung zu den Folgen der Verletzung des Konkurrenzschutzes)
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Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Wohnungseigentümer:

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