Albis Capital KG: Classic und Classic-plus Anleger erhalten Post

Rechtsanwaltskanzlei verschickt Forderungsschreiben – Anleger der Albis Capital GmbH & Co. KG sollten Ruhe bewahren –

Albis Capital KG: Classic und Classic-plus Anleger erhalten Post

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Die Albis Capital GmbH & Co. KG verschickt derzeit über eine Karlsruher Rechtsanwaltskanzlei wieder einmal Schreiben an ihre Anleger. Die Anleger seien, so die eingesetzten Rechtsanwälte, verpflichtet, weitere Beiträge an die Liquidationsgesellschaft Albis zu zahlen. Diesmal handelt es sich nicht um rückständige oder noch offene „sprint“-Raten, sondern um Leistungen auf die Verträge „classic und classic-plus“. Die betroffenen Anleger sind verunsichert. Was ist zu tun?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter Albis Capital – Anleger vertritt, erläutert die Zusammenhänge hierzu: „Die classic und classic plus Verträge waren miteinander verknüpft, das heißt, dass aus den bereits bezahlten „classic“-Vertrag Entnahmen getätigt wurden, die in ratierlich zu befüllenden „classic-plus“-Vertrag eingelegt werden sollten. Die Entnahmen stellte die Albis dann aber ein, so dass die plus-Verträge nicht weiter befüllt wurden. Jetzt fordert der Rechtsanwalt der Albis Capital zum einen die Rückführung der umgebuchten Entnahmen im Rahmen des classic-Vertrages und die vollständige Bezahlung der classic-plus-Verträge. Im Ergebnis bedeutet dies für die betroffenen Anleger eine Nachzahlungspflicht in voller Höhe der ursprünglichen Beteiligungssumme“.

Berechtigung der Ansprüche zweifelhaft

Ob diese Ansprüche berechtigt sind, bezweifelt der Jurist Christian Röhlke allerdings. Weiterhin weist er die betroffenen Anleger darauf hin, dass nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung zu den „classic-plus“-Verträgen die auf diese Verträge zu leistenden Raten nur bedingt durch die Entnahmemöglichkeit aus dem „classic“-Vertrag sind. Wenn aber aus dem classic-Vertrag keine Entnahmen mehr von der Albis Capital gewährleistet werden können, kann auch keine Verpflichtung bestehen, die nur bedingte Ratenzahlung leisten zu müssen. Röhlke hält diesen Teil der Forderung der Rechtsanwälte der Albis Capital für unbegründet.
Anders verhalte es sich allerdings mit der Rückzahlung aus dem „classic“-Verträgen. Röhlke erläutert: „Im Prinzip haben die Anleger bei Vertragsschluss erklärt, der Albis Capital die Beteiligungssumme in voller Höhe zur Verfügung zu stellen. Wenn jetzt während der Vertragslaufzeit Entnahmen getätigt werden, steht der Albis das Kapital nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung, so dass die Forderung zur Rückzahlung der Entnahmen hier letztlich eine Forderung nach Vertragserfüllung ist und grundsätzlich berechtigt sein könnte. Allerdings hat der Bundesgerichtshof im März 2013 in zwei Entscheidungen einen solchen Rückzahlungsanspruch einer Fondgesellschaft verneint, weil die gesellschaftsvertraglichen Regelungen das nicht hergaben. Ob diese Rechtsprechung auf die Albis Capital GmbH & Co. KG übertragen werden kann, bedarf einer juristischen Prüfung durch spezialisierte Anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.“ Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke rät daher den besorgten Anlegern dringend, nicht ohne entsprechende Prüfung hier einen Vergleich mit der Albis Capital GmbH & Co. KG einzugehen oder gar zu zahlen. Möglicherweise ist der Anspruch der Albis Capital GmbH & Co. KG in Gänze unbegründet.

Welche Möglichkeiten für Schadensersatzanspruch für betroffene Anleger bestehen?

Allerdings haben derartige Vergleiche mit der Albis Capital GmbH & Co.KG noch einen weiteren Nachteil für die Anleger, auf den der Jurist hinweist: „Üblicherweise enthält ein Vergleich mit der Fondgesellschaft eine Generallabgeltungsklausel aller Schadenersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter der Albis Capital GmbH & Co. KG und deren Erfüllungsgehilfen, also der Kapitalanlagevermittler. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehen allerdings gute Möglichkeiten, Schadenersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter und Vertriebsorganisationen zu richten, wenn die Prospektunterlagen inhaltlich unzutreffend sind oder aber die Vertriebsmitarbeiter die Kapitalanlage nicht ordnungsgemäß in ihren Risiken dargestellt haben. Diese Ansprüche sind von unserer Kanzlei bereits gegen Vertriebsorganisationen erfolgreich geltend gemacht worden, so dass der Anleger durch den Abschluss eines solchen Vergleichs und die Aufgabe dieser Ansprüche erhebliche wirtschaftliche Einbußen hinnehmen würde. Auch dies muss genau geprüft werden.“

Es bleibt dabei: Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche in jedem Falle umfassend juristisch prüfen und sich beraten lassen.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

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