Abmahnung wegen Streaming

Erste Abmahnungen wegen dem Stream von Videos im Internet

Abmahnung wegen Streaming

Anwaltskanzlei Weiß & Partner® Rechtsanwälte, Patentanwalt

Abmahnungen, die aufgrund angeblicher Urheberrechtsverletzungen ausgesprochen werden, stellen an sich keine Besonderheit dar. Die Kanzlei U + C Rechtsanwälte URMANN+COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH überrascht in Masse nunmehr mit einer neuen Inhaltsform der Abmahnung. Es handelt sich dabei gerade nicht um die klassische Urheberrechtsverletzung durch die Benutzung von Filesharing- Programmen. Stattdessen macht die Regensburger Kanzlei eine Verletzung wegen einem Stream im Internet geltend. Gegenstand der Abmahnungen bilden dabei Filme der sogenannten „Erwachsenenunterhaltung“.

Welcher Sachverhalt liegt der Abmahnung zugrunde?

Initiator der Abmahnung ist die Firma The Archive AG, die ihre angeblichen Ansprüche durch die Kanzlei U+C durchzusetzen versucht. In dem Abmahnschreiben heißt es dazu: „Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk „Dream Trip“. Unserer Mandantin steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt“. Den Abmahnungen liegen angebliche Ermittlungsdaten bei, aus denen sich insbesondere auf Grundlage der IP-Adresse, des Datums sowie der Uhrzeit und dem konkreten Filmwerk der geltend gemachte Rechtsverstoß ergeben soll. Des Weiteren ist dem Abmahnschreiben ein Link zu entnehmen, der auf den konkret beanstandeten Film verweist. Auffällig ist dabei zunächst, dass der Link zu einem Film mit anderem Titel führt. In dem Abmahnschreiben wurde so z.B. ausdrücklich das Werk „Dream Trip“ beanstandet. Dieses soll durch den Empfänger der Abmahnung über die Plattform redtube.com gestreamt worden sein. Eine Recherche auf der entsprechenden Plattform ergibt allerdings, dass ein derartiges Filmwerk mit diesem Titel gar nicht auffindbar ist. Wie selbstverständlich nimmt die Kanzlei darüber hinaus an, dass der Abgemahnte das streitgegenständliche Filmwerk tatsächlich gestreamt hat. Sie macht deutlich, dass die Handlung des Betroffenen gegen § 16 UrhG verstößt, da beim Streamen eine Zwischenspeicherung auf dem Endgerät erfolgt, so dass – von der Rechtsanwaltskanzlei unterstellt- eine Vervielfältigung vorliegt.

Warum ist die Abmahnung der U+C Rechtsanwälte rechtlich bedenklich?

Neben der Frage, ob derartige Filmwerke überhaupt einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, ist bis dato unklar, welchen Weg die Firma The Archive AG gegangen ist, um an die IP-Adresse der angeblichen Betrachter des Films zu gelangen. Rechtliche Bedenken ergeben sich vor allem deswegen, weil das Streamen nicht unumstritten unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 UrhG subsumiert werden kann, der geltend gemachte Verstoß somit rechtlich durchaus zweifelhaft erscheint. Grundsätzlich sind Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch zulässig. Dies gilt jedoch nur dann nicht, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde. Da die Internetplattform redtube.com Ihre Filminhalte als „free“ bezeichnet, muss der Betroffene zunächst einmal davon ausgehen, dass es sich gerade nicht um offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen handeln kann.

Welche Möglichkeiten bieten wir Betroffenen?

Wir sind eine (Fach-) Anwaltskanzlei, die sich seit Jahren mit urheberrechtlichen Abmahnungen beschäftigt. Insofern bieten wir nicht nur umfassende Aufklärung, wenn dem Empfänger eine solche Abmahnung zugeht. Vielmehr besprechen wir gemeinsam mit dem Abgemahnten, wie im konkreten Einzelfall weiter zu verfahren ist und welche Möglichkeiten der Reaktion bestehen. Wir raten in jedem Fall dringend davon ab, die Unterlassungserklärung, die dem Abmahnschreiben beigefügt ist, vorschnell zur Unterschrift zu bringen.

Wir beraten Privatpersonen, Freiberufler, kleine und mittelständische Unternehmen zu allen Fragestellungen in diversen Rechtsgebieten wie dem Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Internetrecht und Arbeitsrecht.

Die optimale Betreuung des Mandanten ist nicht nur das gemeinsame Ziel, sondern auch unser oberstes Gebot. Die Fähigkeit zur Kommunikation, die Erreichbarkeit gehört für uns ebenso zum Service wie ein enger, aufgeschlossener Kontakt zu den Mandanten.

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