Ablehung eines Antrages auf Teilzeit

Die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeit und entsprechende Bedingungen. Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. April 2012, Az.: 28 Ca 17989/11. Ein Kommentar von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Volker Dineiger, Rechtsanwalt, Berlin

Ausgangslage:
Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz ermöglicht der Gesetzgeber Arbeitnehmern die Verringerung ihrer Arbeitszeit, die mittels eines entsprechenden Antrages erreicht werden kann. Eine solche Situation lag im oben genannten Fall vor. Die Arbeitnehmerin, die eine leitende Position innehatte, wollte ihre Arbeitszeit verringern und beantragte dies bei ihrem Arbeitgeber. Dieser lehnte ihren Antrag mit der Begründung ab, dass im betrieblichen Konzept eine Teilzeittätigkeit von Führungskräften nicht vorgesehen sei.

Wenn keine betrieblichen Gründe dem Antrag auf Teilzeitarbeit entgegenstehen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeit gegen den Arbeitgeber. Betriebliche Gründe, die diesen Anspruch ausschließen, sind vor allem die Beeinträchtigung der betrieblichen Organisation, der Sicherheit bzw. der Arbeitsabläufe durch die verringerte Arbeitszeit. Auch unverhältnismäßig hohe Kosten können den Anspruch ausschließen.

Die Entscheidung:
Dem Antrag der Arbeitnehmerin wurde unter Hinweis auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie europarechtlichen Regelungen stattgegeben. Diese ermöglichen nicht nur „einfachen Arbeitnehmern“, sondern auch Führungskräften eine Arbeit in Teilzeit. Daher ist ein Arbeitszeitkonzept, das dies für leitende Angestellte von vornherein ausschließt, nicht zulässig. Vielmehr müssen die Betriebsinteressen in Einklang mit denen des Arbeitnehmers gebracht werden.

Bewertung:
Das Arbeitsgericht leitet zutreffend aus den gesetzlichen Regelungen ab, dass der Anspruch auf Teilzeitarbeit des Arbeitnehmers nur aus erheblichen betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann. Außerdem unterzieht es das betriebliche Arbeitszeitkonzept berechtigterweise einer umfangreichen Kontrolle. Das Ergebnis ist insgesamt als richtig zu bewerten.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Die Anforderungen zur Abwehr eines Antrages auf Teilzeitarbeit eines Arbeitnehmers sind hoch und dürfen durch ein betriebliches Konzept nicht generell ausgeschlossen werden. Das Arbeitszeitkonzept muss insgesamt zunächst tatsächlich vorhanden sein und durchgeführt werden und weiterhin auch inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar gestaltet sein. Nur dann hält es der gerichtlichen Überprüfung auch Stand.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Der Antrag auf Teilzeitarbeit muss zunächst frist- und formgerecht eingereicht werden. Bezüglich des Inhalts empfiehlt es sich, sich mit den betrieblichen Anforderungen an Arbeitskonzepte auseinanderzusetzen. Auf Einwände des Arbeitgebers im Hinblick auf betriebliche Gründe muss mit sachlichen Begründungen reagiert werden.

Arbeitsgericht Berlin:
Teilurteil vom 20.April 2012 – 28 Ca 17989/11 –

Berufung: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
– 20 Sa 932/11 –

04.08.2013

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